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Autor Beitrag
Thema: Etwas irritiert!
LupGewerbe

Antworten: 3
Hits: 3.643
Etwas irritiert! 12.08.2011 11:18 Forum: Fragen zur Bedienung


Hallo,

ich wollte eben das Foren-Lexikon zu Rate ziehen.
Klickt man auf Gerix-Online erscheint

"Raubkopierer sind Verbrecher"!

ich bin etwas irritiert!

VG
LupGewerbe
Thema: Justizirrtum
LupGewerbe

Antworten: 1
Hits: 1.784
RE: Justizirrtum 06.03.2008 07:59 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Einfach köstlich die Geschichte !

Dazu ein Zitat aus unserer heutigen Reginalpresse mit der bangen Frage wie wohl dieser Fall gelöst wird:

"Ein Unbekannter zerschlug in der Nacht zum Dienstag auf der Dresdner Straße bei einer Bäckerei gewaltsam die Scheibe eines Fensters und drang in diese ein."

Grüße aus Sachsen
Thema: Automatenvideotheken - Sonn- und Feiertagsruhe
LupGewerbe

Antworten: 31
Hits: 29.112
RE: Automatenvideotheken - Sonn- und Feiertagsruhe 10.05.2007 17:27 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo nochmal aus Sachsen,

Tja Frau Thien und Herr TinoHST - die Sachsen sind
immer für eine Überraschung gut.

Frau Rausch:
Mit einer Musterverfügung kann ich auch nicht
dienen. Aber -

Ausgangspunkt für den Beschluss des SächsOVG vom
13.02.2006 war eine Verfügung der Stadt Chemnitz
vom 26.09.2003. Wenn Sie sich dorthin wenden,
können Ihnen die Kollegen vielleicht behilflich sein.

Gruß
LupGewerbe
Thema: Automatenvideotheken - Sonn- und Feiertagsruhe
LupGewerbe

Antworten: 31
Hits: 29.112
09.05.2007 15:35 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo aus Sachsen,

nach meinem Kenntnisstand ist bei uns nach wie vor
die Öffnung von Automatenvideotheken als auch
von „normalen“ Videotheken an Sonn- und Feiertagen
nicht gestattet.
Dazu sind besonders im Jahr 2006 einige Urteile ergangen; so

Landgericht Dresden vom 10.01.2006 – AZ: 42 0O 0332/05
„Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für
die Öffnung einer Automatenvideothek an Sonntagen
und/oder gesetzlichen Feiertagen ohne Genehmigung
zu werben oder entsprechend einer Automatenvideothek
an Sonntagen und/oder gesetzlichen Feiertagen geöffnet
zu halten.“

SächsOVG - Beschluss vom 13.02.2006 – AZ: 3 BS 4/05
„Untersagung eines sonntäglichen Videoverleihs; Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO“

Gruß
LupGewerbe
Thema: Insolvenzverfahren und Gewerbeuntersagung
LupGewerbe

Antworten: 19
Hits: 42.556
15.03.2007 17:18 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo an alle,

einen ähnlich gelagerten Fall wie in der Ausgangsfrage geschildert haben wir auch. Zunächst die chronologische Kurzfassung:

Gewerbeuntersagung – Fristgerechter Widerspruch – Widerspruchsbescheid: Widerspruch zurückgewiesen – fristgerecht Klage – Eröffnung Insolvenzverfahren – Beschluss VG: Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, da Klage nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt – Insolvenzverfahren ist weiter anhängig

1 ½ Jahre nach dem Beschluss des VG meldet der Insolvenzverwalter den Gewerbebetrieb ab und gibt den Gewerbegrundstück des Schuldners aus der Insolvenzmasse frei. Tags darauf meldet der Gewerbetreibende den Betrieb mit gleichem Geschäftsgegenstand wieder an.
Auf unsere Anfrage wie das denn geht, beruft sich der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Freigabe von Vermögenswerten auf ein Urteil des BGH vom 26.01.2006 - AZ: IX ZR 282/03 –
(guckst Du hier kann ich noch nicht) und hinsichtlich einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Schuldners auf ein Urteil des BFH vom 07.04.2005 – AZ: V R 5/04.

In der Begründung des BGH-Urteils heißt es u.a. in Ziffer 14:
„Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben. Das gilt ach dann, wenn die freizugebende Forderung mit einem Absonderungsrecht belastet ist.“ Das ist verständlich.

In der Begründung des BFH-Urteils heißt es u.a. anderem in Ziffer 17:
„Nicht zur Insolvenzmasse gehören aber Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, unterliegen die zur Fortsetzung dieser Erwerbtätigkeit erforderlichen Gegenstände nicht der Zwangsvollstreckung (§ 811 Nr. 5 ZPO); sie fallen deshalb auch nicht in die Insolvenzmasse.“ So weit so gut. Aber hier beginnen die Fragen im konkreten Fall.

Da in der Begründung des o.a. Urteils des BFH nicht davon gesprochen wird, dass nur das Gewerbe geschützt ist, was bei Insolvenzantragstellung betrieben wurde, sondern von „Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen“, ist das so zu verstehen, dass es zulässig sein kann, dass auch eine andere gewerbliche Tätigkeit, als bei Insolvenzantragstellung ausgeübt werden kann ?

Da der Geschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben und das Gewerbe durch den Schuldner angemeldet wurde, das Insolvenzverfahren aber noch immer anhängig ist – lebt dann unsere Untersagungsverfügung wieder auf ?

Ich meine nein und würde eher dem Beitrag der Kollegin Langhammer folgen.

Falls Bedarf an den genannten Urteilen besteht - Mail an mich.

Gruß
LupGewerbe
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