konnte hier schon irgendjemand eine Ausnahmeregelung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz3 LGlüG RLP erteilen?
Also sich über die 500 Meter Abstandsregelung hinwegsetzen?
In meinem Fall geht es um eine Einrichtung die überwiegend Minderjährige besuchen.
Hab hier grade so einen Fall auf dem Tisch liegen, und naja
hier läuft das in der Praxis genau anders herum.
Ich hatte schon mehr als 10 Anträge auf eine Festsetzung bevor die gemeinden sich da überhaupt Gedanken drüber gemacht haben.