unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Suche » Suchergebnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Zeige Beiträge 1 bis 1 von 1 Treffern
Autor Beitrag
Thema: Lärmbelästigung durch Gastronomie im Mehrfamilienhaus
Bettina_H

Antworten: 5
Hits: 20.306
Lärmbelästigung durch Gastronomie im Mehrfamilienhaus 21.03.2014 17:20 Forum: Gaststättenrecht


Hallo,
da meine Eltern seit einigen Jahren unter Lärm zu leiden haben, der sich bereits auf die Gesundheit ausgewirkt hat, würde ich mich sehr über die Beantwortung der folgenden Fragen oder andere hilfreiche Tipps freuen.

Folgender Sachverhalt liegt vor:

Objekt: Wohnanlage mit Gewerbe
Baujahr: 2007
Ort: Schleswig-Holstein

A hat eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus im 2. OG erworben und bewohnt diese. Direkt unter der Wohnung befindet sich eine Gaststätte (EG + 1.OG), die von einem Gastronomiebetrieb B genutzt wird. B hat diese von dem Eigentümer der Gewerberäume C gepachtet.

Die Schalldämmung zwischen den Gewerberäumen und der Wohnung wurde bereits von mehreren öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Akustiker) gemessen. Die gemessenen Werte lassen gemäß DIN 4109 einen Betrieb des Gewerbes zwischen 22:00 Uhr und 6:00 nicht zu.

Die Gaststättenerlaubnis wurde, laut mündlicher Auskunft des Ordnungsamtes, bis 22:00 Uhr beantragt und dementsprechend genehmigt. Wäre die Gaststättenerlaubnis bis 24:00 Uhr beantragt worden, hätte diese auch bis 24:00 Uhr genehmigt werden müssen (lt. Aussage Ordnungsamt).

Tatsächlich wird die Gastronomie vor 22.00 Uhr geschlossen, aber Aufräumarbeiten in der Küche werden oft bis 0:30 - 1:00 Uhr fortgeführt. Die Reinigungsarbeiten beginnen oft schon um 5:00 Uhr.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat A um B zu zwingen den Betrieb um 22:00 Uhr einzustellen?

Dürfen Küchenarbeiten und Putzarbeiten zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ausgeführt werden oder haben alle Arbeiten, die dem Betrieb des Gewerbes zuzuordnen sind zu unterbleiben?

Können eventuell Anordnungen nach Gaststättengesetz § 5 (1) Punkt 3 gegenüber B erlassen werden um Bewohner des Betriebsgrundstücks vor Gefahren und Belästigungen zu schützen.
Wünschenswert wäre:
* den Betrieb zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr vollständig einzustellen
* Maßnahmen zum Schallschutz zu erzwingen

Welche Bedeutung hat die DIN 4109 in diesem Zusammenhang? Darf sie einfach ignoriert werden?

Nach VDI 3726 sind die Räumlichkeiten für eine Gastronomie ungeeignet. Ist im Bezug auf die o.g. Fragen die VDI 3726 (Schallschutz bei Gaststätten und Kegelbahnen) von Bedeutung?

Im Gaststättengesetz ist oft vom Schutz der Allgemeinheit die Rede (Beispiel: § 4 (1) Punkt 3). Sind Bewohner des selben Gebäudes in dem sich die Gastronomie befindet ebenfalls durch das Gaststättengesetz geschützt? In Niedersachsen scheint dies der Fall zu sein (siehe unten stehender Auszug aus - http://www.recht-niedersachsen.de/28500/34,40500,3,01.htm Absatz 5.3).
Existiert in Schleswig Holstein eine gleichwertige Regelung?

a) Auszug aus dem Gaststättengesetz:
§ 4 (1), Punkt 3
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

§ 5 (1), Punkt 3
Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden.

b) Auszug aus - http://www.recht-niedersachsen.de/28500/34,40500,3,01.htm
5.3 Die gaststättenrechtliche Erlaubnis ist unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes zu versagen, wenn der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht. Zum öffentlichen Interesse in diesem Sinne gehört insbesondere der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbargrundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen und erheblichen Belästigungen i.S. des BImSchG, die von dem Gaststättenbetrieb ausgehen.
Zeige Beiträge 1 bis 1 von 1 Treffern

Views heute: 229.823 | Views gestern: 287.703 | Views gesamt: 879.909.814


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 46 | Gesamt: 0.079s | PHP: 98.73% | SQL: 1.27%