|
Guten Tag,
nach § 12 Abs. 3 können an den Marktsonntagen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 festgesetzt werden.Die Anzahl der Marktsonntage reduziert sich durch die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage.
Nun könnten ja an verkaufsoffenen Sonntagen innnerhalb der allgemeinen Öffnungszeit Veranstaltungen i.S. der o.g. Vorschriften ohne Festsetzung durchgeführt werden. Das gleiche müsste für Veranstaltungen, wie in § 7 LMAMG beschrieben, auch möglich sein. Gibt es hier allgemeine Anwendungsrichtlinien? Unsere Leser interessiert diese Frage natürlich sehr.
|
|