Ein Unternehmer aus meinem Zuständigkeitsbereich plant für den 24.11.2013 (Totensonntag), wie er es deklariert - eine "vorweihnachtliche Verkaufsausstellung". Dort werden nach seinen Angaben "Künstler" aus der Region Ihre Dekorationsartikel feilbieten.
Die Veranstaltung findet in den privaten Räumen des Unternehmens statt, möglicherweise auch auf dem Gelände, allerdings für die Öffentlichkeit zugänglich.
Prinzipiell ist der Verkauf an einem Sonntag nur durch Marktfestsetzung möglich und hier wäre noch speziell der Totensonntag zu schützen, oder habe ich einen Denkfehler?
Ein Einzelhandelstextilgeschäft in meinem Zuständigkeitsbereich möchte für 3 Wochen einen Ausverkauf an einem anderen Ort (auch in meinem Zuständigkeitsbereich) starten.
Dort mietet die Gewerbetreibende eine kleinere Halle um Lager- und Restbestände im großen Stil zu verkaufen.
Der Tatbestand aus §14 GewO "auf Dauer angelegt" wird hierbei wohl nicht erfüllt. Das angemeldete Geschäft bleibt weiterhin bestehen. Es ist somit eine Zweigstelle.
Wie würden Sie verfahren? Anmelden oder nur zur Kenntnis nehmen?