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Thema: Spielhallenkonzession im Todesfall
RA Hilbert

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29.08.2014 17:00 Forum: Spielrecht


Mit Ausnahme der Bundesländer Bayern und NRW vertreten alle Bundesländer in Deutschland die Auffassung, dass Spielhallenkonzession nicht übertragbar sind. Ist also eine Glückspiel recht-lichen Erlaubnis nach § 33i GewO auf eine natürliche Person ausgestellt und zerstört diese Per-son oder will diese Person die Spielhalle äußern, muss eine neue Glückspielrechtlichen Erlaubnis beantragt werden. Sollte es sich bei der Spielhalle um eine Mehrfachkonzession handeln oder die Abstandsflächen zu der nächsten Spielhalle unterschritten sein, wird eine neue glückspiel-rechtlichen Erlaubnis nicht erteilt. Mit Blick auf den Umstand, dass Spielhallen deren Konzessio-nen auf Personengesellschaften (z,B. GmbH) ausgestellt sind diese problemlos unter Aufrecht-erhaltung der fünfjährigen Übergangsfristen mitsamt der GmbH übertragen können kommt es so zu einer erheblichen Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmer und Gesellschaften.

Aus diesem Grund haben bereits verschiedene Gerichte festgestellt, dass die Konzessionen nach § 33i Gewo SPielhallenbezogen (und nicht Betreiberbezogen) sind. Empfehlenswert hierzu sind die Ausführungen des OVG Lüneburg im Beschluss vom 08.11.2013 (Az. 7 ME 82/13):
„Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig spielhallenbezogen, nicht betreiberbezogen (zutr. Odenthal, aaO, GewArch 2012, 345, 348; ebenso Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen v. 10.12.2012). Die Vorschrift knüpft – wie dargelegt - daran an, dass die Spielhallezum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages bestehtund für sie bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaub-nis nach § 33i GewO erteilt worden ist. Damit wird - abweichend vom Sprachgebrauch in § 24 Abs. 2 und § 26 GlüStV – nicht der Betrieb der Spielhalle durch den Inhaber angesprochen, son-dern - sachbezogen - an deren (schlichtes) Vorhandensein angeknüpft. Wenn der Bestandsschutz nach der Vorstellung der Staatsvertragsparteien demgegenüber personenbezogen hätte gestal-tet werden sollen, hätte die Wahl einer Formulierung wie „Betreiber, denen bis zum …“ nahe gelegen. Eine solche betreiberbezogene Interpretation hätte zur Folge, dass die neu eingeführ-ten Abstandsvorschriften (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 10 Abs. 2 GlüSpG), die hier der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung nach § 24 GlüStV an die Antragstellerin entgegen stehen, sich für die Inhaber bestehender Erlaubnisse praktisch als absolutes Veräußerungshindernis auswirken würden, da der Betrieb bei einem Ausscheiden des Inhabers mangels glücksspiel-rechtlicher Genehmigungsfähigkeit schon vor Ablauf der Übergangsfristen unmittelbar einge-stellt werden müsste. Dies beträfe nicht nur gewillkürte Rechtsübertragung, sondern auch Fälle der gesetzlichen Rechtsnachfolge, etwa im Erbfall, da die Erlaubnis nach § 33i GewO aufgrund ihres personenbezogenen Gehalts nach h.M. nicht übertragbar ist (Landmann-Rohmer, GewO, § 33i Rn. 20). Eine solche betreiberbezogene Ausgestaltung des Bestandsschutzes trüge zudem die Tendenz zu einer Bevorzugung juristischer Personen in sich, da sie Gesellschafter und Ge-schäftsführer austauschen können, ohne dass deshalb die Neuerteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO erforderlich wird. Die Konsequenz einer Kappung der fünfjährigen Übergangsfrist für bestehende Spielhallen bei einem Inhaberwechsel, lag aber offensichtlich außerhalb der Vorstellung des Niedersächsischen Landesgesetzgebers. Das macht die Begründung zum Transformationsgesetz deutlich (LT-Drs. 16/4795, S. 94, zu § 29 Abs. 4 GlüStV:
„Bereits bestehende Spielhallen, für die bis 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt wurde, wer-den für fünf Jahre von der Erlaubnispflicht freigestellt und ihnen eine Fortsetzung ihrer bisheri-gen legalen Tätigkeit ohne Erlaubnis ermöglicht. …“), in der allein auf die Spielhalle abgestellt
und ein Betreiber überhaupt nicht erwähnt wird („ihnen“ ist sprachlich auf „Spielhallen“ bezogen).
Ich halte die Weigerung einer Behörde zur Übertragung einer Konzession im Falle des Todes des Konzessionsinhabers auf die Erben für Verfassungswidrig und empfehle dringen, in diesen Fällen sich nicht mit der Behauptung, die Spielhalle sei nicht mehr genehmigugnsfähig, "abspeisen" zu lassen
Thema: spielbank statt spielhalle
RA Hilbert

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RE: Spielbanken mit Staats-Lizenz mahnen gleiche Wettbewerbsbedingungen an 21.05.2013 18:14 Forum: Spielrecht


Aus
Zitat:
erst seit 2006 nach der einführung der neuen spvo. ist die misere
der spielbanken entstanden ,
das liegt daran ,dass die gew. spielgeräte durch das (sehr zweifelhafte )punktespiel erst so richtig für die zocker interessant wurde
denn über das punktekonto lassen sich nämlich spieleinsätze von bis zu 99 euro
pro spiel (roulette novoline)pro runde einsatz tätigen
hier sind dann zeitversetzte gewinne von 10000 euro möglich
und das hat den staatl. casinos viele stammkunden gekostet !.


Sehr geehrter Herr Gaukler,
mit dem Punktespiel sprechen Sie einen wichtigen Punkt an, der mit Sicherheit ein Mißbrauchsrisiko darstellt. Gerade das sog. Vorheizen od. das aufbuchen von Punkten durch Betreiber als auch der Gewinn von hohen Punktzahlen ist nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen. Hier ist aber darauf hinzuweisen, dass (wie Sie vollkommen richtig schreiben) Gewinne zeitversetzt ausgezahlt werden, um so die SpielV einzuhalten.
Mit Blick auf die Spielbanken liegt das Problem m.E. aber anders:
Spielbanken bieten Glückspiel an, Spielhallen das sog. Unterhaltungsspiel. Hier ist es den Spielhallen gelungen, trotz geringerer Einwürfe und Gewinne ein attraktivieres Spiel anzubieten.
Aus Sicht der Suchtprävention sind aber Hohe Gewinne/Verluste, schnelle Spielfolgen, Alkohol beim Spiel usw. maßgebliche Faktoren der Spielsucht und des exzessiven Spielens. Die Geräte in Spielbanken sind hier, anders als in Spielhallen, nahezu nicht reglementiert. Es wir niemand ernsthaft behaupten, Spielhallen seien "gefährlicher" als Spielbanken oder diese sollten den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen. Wäre dies der Fall, wären Spielbanken in kürzester Zeit wirtschaftlich am Ende.
Thema: spielbank statt spielhalle
RA Hilbert

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Spielbanken mit Staats-Lizenz mahnen gleiche Wettbewerbsbedingungen an 02.05.2013 15:23 Forum: Spielrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lese mit großer Verwunderung den Artikel der HAZ sowie die weiteren Beiträge.
Eines vorweg: Spielhallen bieten kein harmloses Unterhaltungsspiel an, sondern Glückspiel mit erheblichem Suchpotential. Wer aber behauptet, Spielhallen seien gefährlicher als Spielbanken sei auf die SpielV hingewiesen (die für Geldspielgeräte in Spielbanken nicht gilt!).

Nach § 13 Abs. 1 SpielV beträgt in SPIELHALLEN die Mindestspieldauer fünf Sekunden; dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht übersteigen. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht übersteigen.
Im Gegensatz zu dieser Regelung können an Geldspielgeräten in Spielbanken beliebig hoch sein. Das gleiche gilt für die Gewinne. Dazu wird in Spielbanken Alkohol ausgeschenkt (in Spielhallen ist dies untersagt).
Eine Spielbank wird nicht ernsthaft behaupten, dass Spielen in einer Spielhalle sei gefährlicher.
Bitte stellen Sie sich immer folgende Frage: Warum geht der Staat so drastisch gegen Spielhallen vor, betreibt selbst aber ein um vieles gefährlichere Glückspiel? Sollte es dem Staat um Prävention gehen, könnte dieser SEINE Spielbanken doch sofort schließen.
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