habe heute vormittag von den Ordnungsbehörden eine Info bekommen- die Jungs haben am Samstag vor einem kleinen Stadtstadion(Fußball) in einer anderen Gemeinde einen Bürger kontrolliert der aus einem PKW heraus geschlossene Bierflaschen mit Plastikbecher verkauft hat. Der Bürger hat in unserer Gemeinde ein Gewerbe als freiberuflicher Barkeeper und eine gültige RGK. Der Verstoß ist ersteinmal das Nutzen öffentlicher Flächen ohne Genehmigung (Sondernutzung, das müsste die andere Gemeinde ahnden). Aber kann ich als Behörde da er ja das Gewerbe bei mir gemeldet hat und auch die Reisegewerbekarte bei uns beantragt und bewilligt wurde ein Owi Verfahren einleiten, da er die Getränke mit einem Becher(gleich zum Verzehr des Bieres)angeboten hat und nicht nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 b. Eine GageV nach BbgGastG kommt ja auch nicht in Frage gilt ja nicht fürs Reisegewerbe. Die Flaschen wurden anschließend zurückgenommen. Ich bin der Überzeugung Verstoß gegen § 56 I Nr. 3b? Wollte mich nur noch rückversichern. Darf ich ahnden oder muss das die Ordnungsbehörde in meiner Nachbargemeinde wo das Stadion sich befindet?
Viele Grüße aus dem sonnigen Süden Brandenburgs sagt Susi
ein Super Forum habe schon viel gelernt hier. Trotzdem weiss ich nicht alles als frischer Azubiabgänger.Wer kann mir helfen? Habe schon die Suchfunktion benutzt. Eine Bürgerin möchte ihr großes ungenutztes Grundstück als Winterlager für Boote und Caravans anbieten bei uns am Rangsdorfer See in Brandenburg. Sie möchte auch Flyers verteilen also auch Werbung. Ca 15-20 Stellplätze sollen vorhanden sein. Ich bin überzeugt, Gewerbeanmeldung ja. Hat ja in dieser Größenordnung nicht mehr mit der Verwaltung eigendes Vermögen zu tun.
Dank für Hinweise und ich bleibe gerne hier zum lernen.
Habe es zuerst fälschlicherweise ins Marktforum gestellt bitte entfernen dort Danke
Susanne
ein Super Forum habe schon viel gelernt hier. Trotzdem weiss ich nicht alles als frischer Azubiabgänger.Wer kann mir helfen? Habe schon die Suchfunktion benutzt. Eine Bürgerin möchte ihr großes ungenutztes Grundstück als Winterlager für Boote und Caravans anbieten bei uns am Rangsdorfer See in Brandenburg. Sie möchte auch Flyers verteilen also auch Werbung. Ca 15-20 Stellplätze sollen vorhanden sein. Ich bin überzeugt, Gewerbeanmeldung ja. Hat ja in dieser Größenordnung nicht mehr mit der Verwaltung eigendes Vermögen zu tun.
Dank für Hinweise und ich bleibe gerne hier zum lernen.
Ich möchte mich kurz vorstellen-Ich bin seit 01/2012 im südlichen Brandenburg im Bereich Gewerbe und Feuerwehr tätig.
Habe heute einen Antrag für einen Trödelmarkt auf einem Vereinsgelände(der Verein selber stellte den Antrag) bekommen. Die machen am 17.05(christi Himmelfahrt) auf ihrem Vereinsgelände(Oldtimerverein) einen Trödelmarkt. Es kommen auch Besucher die keine Vereinsmitglieder sind.Die Stände werden von den Vereinsmitgliedern betrieben. Jetzt die kurze Anfrage-Dürfen die Vereinsmitglieder auf ihrem Vereinsgelände überhaupt an diesem gesetzl. Feiertag diesen Trödelmarkt betreiben? Art. 140 GG und Sonn- und Feiertagsgesetz sagen es eigentlich schon aus-Eine Festsetzung kommt doch schon einmal gar nicht in Frage. Oder dürfen sie auf ihrem Gelände mache was sie wollen?
Ich weiss, dies ist ein sensibles Thema und würde mich über einige Anregungen freuen.