Thema: Baufinanzierung |
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Moin,
ich kann nicht erkennen, woraus sich diese Erlaubnisfreiheit ergeben sollte. Im § 34c steht "Wer gewerbsmäßig ... den Abschluß von Darlehensverträgen vermitteln ... will, bedarf der Erlaubnis..." . Damit sind alle Darlehen erfaßt. Wer durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen vermitteln will, benötigt die Erlaubnispunkte Darlehen UND Grundstücke (VGH Baden-Württemberg 14 S 898/96 v. 29.04.1997).
MfG
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Thema: Versteigerung |
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Moin,
die Vorschriften der GewO und somit auch der VerstV gelten im Fall der Versteigerung durch Behörden nicht, vgl. § 34 b Abs. 10 Nr. 2 GewO - also z.B. wenn Zeugs aus dem Fundbüro versteigert werden soll. Es ist natürlich zweckmäßig, die Versteigerung vorher bekannt zu machen, sonst weiß es ja niemand
MfG
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