Thema: Weihnachtsmarkt = Spezialmarkt? |
Kunert
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Hallo zusammen,
Weihnachtsmärkte werden hier bei uns öfter als Spezialmarkt angemeldet. In der Regel erfolgt dann eine Festsetzung als Jahrmarkt, da den angebotenen Waren das gemeinsame prägende Merkmal, welches sich auf Beschaffenheit, Alter oder Verwendungszweck bezieht, fehlt.
Im Landmann/ Rohmer ist aber als ein Beispiel für bestimmte Waren Weihnachtsartikel aufgeführt.
Wie sehen Sie das? Kann ein normaler Weihnachtsmarkt auf dem ja naturgemäß viele verschiedene Waren (vom Schal, über Tischdecken, Schmuck, Süssigkeiten und natürlich Weihnachtsdeko) angeboten werden, tatsächlich als Spezialmarkt festgesetzt werden mit der Begründung Verwendungszweck=Weihnachtsgeschenk?
für Ihre Erfahrungen.
VG Katy
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Thema: Grundsatzfrage: Marktform des Mittelaltermarktes |
Kunert
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Civil Servant hatte geschrieben: "Wenn wir bei dem Thema Spezialmärkte merken, dass es hakt, sollten wir die 4. Bundesfachtagung dazu nutzen das entsprechend zu diskutieren und den anwesenden Vertretert der obersten Gewerbebehörden mit als Hausaufgabe auf den Wweg zu geben. Schließlich steht der Titel IV GewO auf der Tagesordnung!"
Hat sich denn in der Richtung zwischenzeitlich irgendetwas getan? Ich habe zwar das Protokoll gelesen, konnte aber zu der Problematik keine Aussage finden. Zeichnen sich vielleicht zwischenzeitlich Rechtsentwicklungen ab?
Sonnige Grüße aus Sachsen
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Thema: Grundsatzfrage: Marktform des Mittelaltermarktes |
Kunert
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Danke, Civil Servant, das klingt gut! Es ist zwar fraglich, wie lange die Mühlen dann wieder mahlen müssen, bis es evtl. zu einer Gesetzesänderung kommt, aber das ist der richtige Weg. Ich denke auch, dass solche Themenmärkte unbedingt festsetzbar sein sollten, da sie ja auch meist unsere Kulturlandschaft aufwerten und eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung darstellen
Deshalb war mir die Frage ja auch so wichtig
VG Katy
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Thema: Grundsatzfrage: Marktform des Mittelaltermarktes |
Kunert
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Der GewO-Kommentar von Landmann/ Rohmer sagt dazu, dass sich das gemeinsame prägende Merkmal der bestimmten Warengattungen auf VERWENDUNGSZWECK, ALTER oder BESCHAFFENHEIT der Ware beziehen muss (Rn. 7 zu § 68). Ich denke hier an den Verwendungszweck, wenn jeweils genügend Anbieter des Kunsthandwerks (Verwendungszweck: Dekorationsartikel), evtl. von Bekleidung und der Genussmittel vorhanden sind, stimmen wir der Festsetzung zu. Andere Warengattungen sind bei uns eigentlich meist nicht dabei.
Als Mindestmaßstab setzen wir da aber nicht das obligatorische Dutzend, da bei Spezialmärkten ja lt. Kommentierung geringere Ansprüche an die Vielzahl gestellt werden sollen, als bei Jahrmärkten (L/R Rn 5 zu § 68). Es sollten aber unserer Auffassung nach wenigstens 8 von jeder Warengattung sein.
Finden dann überhaupt Mittelaltermärkte bei euch statt? Die Eintrittspreise sind ja meist nicht gerade unerheblich und dienen der Finanzierung.
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Thema: Anbringung des Firmennamens am Briefkasten |
Kunert
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Einzelunternehmen - heißt nicht im HR eingetragen? - Schlecht! Da können wir uns bei den Damen und Herren bedanken, die § 15a und b aus der GewO gestrichen haben, um Bürokratie abzubauen!
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Thema: Anbringung des Firmennamens am Briefkasten |
Kunert
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Die Regelung findet sich für die GmbH in § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG und für den eK in §§ 29 und 31 HGB.
Das Registergericht kann bei Nichterreichbarkeit unter der eingetragenen Geschäftsraumanschrift wohl durch Androhung von Ordnungsgeld dazu anhalten, dass in Ordnung zu bringen
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Thema: Grundsatzfrage: Marktform des Mittelaltermarktes |
Kunert
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@ Delius: Natürlich nicht! Wir werden aber von unseren Gewerbeämtern zur Festsetzung angehört
und die meisten sind sich da auch sehr unsicher, weil die Marktfestsetzungen nur eine "Nebenaufgabe" sind.
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Thema: Anbringung des Firmennamens am Briefkasten |
Kunert
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Handelt es sich um im Handelsregister eingetragene Unternehmen?
Wenn ja, muss sicher gestellt sein, dass unter der bei dem Registergericht angegebenen Geschäftsraumanschrift eine postalische Zustellung möglich ist. Die Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift und damit auch die Meldepflicht bei etwaigen Änderungen ist seit Inkrafttreten des MoMiG gesetzlich vorgeschrieben. Mit der Eintragung nimmt die inländische Geschäftsanschrift am Verkehrs- und Vertrauensschutz des Handelsregisters teil. In welchem Gesetz die Pflicht nun genau geregelt ist, kommt auf die Rechtsform an.
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Thema: Grundsatzfrage: Marktform des Mittelaltermarktes |
Kunert
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Hallo zusammen!
Da ich wieder einmal einen Antrag auf Festsetzung eines Mittelaltermarktes auf dem Tisch habe, der als Spezialmarkt festgesetzt werden soll, würde mich brennend interessieren, wie bei euch diese Märkte festgesetzt werden.
Die Märkte finden ja meist von Samstag - Sonntag statt, eine Festsetzung wäre also notwendig um das Ladenschlussgesetz zu umgehen.
Im vorhergehenden Thema von tulpa Ausstellung ./. Spezialmarkt klang bereits heraus, dass einige Gewerbeämter Mittelaltermärkte nur als Jahrmarkt festsetzen.
Problematik -zumindest bei uns-: auf Mittelaltermärkten soll immer Eintrittsgeld erhoben werden. Eine Festsetzung als Jahrmarkt käme also garnicht in Betracht.
Was meint ihr dazu? Wie handhabt ihr das?
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Thema: Spezialmarkt vs. Ausstellung |
Kunert
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@ J. Simon: Wird bei euch auch ein Antik- und Trödelmarkt oder ein Bauernmarkt nur als Jahrmarkt akzeptiert? Was ist, wenn Eintritt verlangt werden soll? Dann ist also keine Festsetzung möglich?
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Thema: Bewachungserlaubnis bei ausl. jur. Person |
Kunert
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Eine Zweigniederlassung, die im HR eingetragen wird, ist zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber sie muss so aufgestellt sein, dass sie nach Wegbruch der Hauptverwaltung als eigenständiges Unternehmen weiterarbeiten kann, d. h. vom Hauptsitz getrennte Geschäftsvorfälle und getrennte Buchhaltung, eigener ZN-Leiter, der über die Geschäfte der ZN weitgehend selbst entscheiden darf usw. Anderenfalls kann sie nicht als ZN im Handelsregister eingetragen werden. Soweit zum Gesellschaftsrecht.
D. h. wenn es verwaltungsrechtlich möglich wäre, würde ich die Erlaubnis bestenfalls auf die ZN ausstellen. Wenn ich im Landmann/ Rohmer nachlese, ist dies aber wohl eher nicht möglich, denn Erlaubnisinhaber kann ja nur eine natürliche Person oder eben eine juristische sein.
Da die Erlaubnis aber ohnehin nur für den Geltungsbereich der GewO, nämlich das Gebiet der BRD gilt, kann diese m. E. doch nach Erfüllung aller Voraussetzungen auf die LLC ausgestellt werden (vergl. auch Landmann/ Rohmer zu § 34a GewO Rn 18)
Sonnige Grüße aus dem schönen Sachsen :-)
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Thema: Spezialmarkt vs. Ausstellung |
Kunert
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Mit Ausstellung hat das dann nicht wirklich was zu tun.
Falls Eintritt verlangt wird, würde ich schon einen Spezialmarkt festsetzen, ansonsten käme der Jahrmarkt in Betracht. Landmann/ Rohmer sagt aus, dass beim Spezialmarkt bestimmte Waren mehrerer Warengattungen angeboten werden können, wenn sie ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen. Dies kann sich auf die Beschaffenheit der Ware, deren Verwendung oder ihr Alter beziehen.
Als Warengruppen des Spezialmarktes "Kunstgegenstände" und "Genussmittel", diese beiden Gruppen haben jede für sich betrachtet, dann innerhalb der Gruppe den gleichen Verwendungszweck.
Schönes Wochenende und liebe Grüße aus Zwickau
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Thema: Spezialmarkt vs. Ausstellung |
Kunert
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Um dies beurteilen zu können, sind noch mehr Fakten nötig. Wieviele Unternehmen, welcher Branchen? Liegt der Schwerpunkt auf reinem Verkauf an Ort und Stelle?
Wenn man es aus Sicht der Besucher sieht, sind Mittelaltermärkte eigentlich auch mehr Ausstellung, als Markt und doch werden sie (zumindest bei uns) als Spezialmarkt festgesetzt ...
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