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Autor Beitrag
Thema: Lotteriegesetz
domin

Antworten: 16
Hits: 14.300
15.12.2009 10:51 Forum: Spielrecht


Nachtrag:

1. Ein öffentlich-rechtlicher Träger, der für mehrere Bundesländer eine Klassenlotterie veranstaltet, steht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit einem gewerblichen Spielvermittler und kann sich somit auf wettbewerbsrechtliche Normen berufen.

2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV muss ein gewerblicher Spielvermittler den Spieler vor Vertragsschluß in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiter zu leitenden Betrag hinweisen. Eine rein telefonische Aufklärung reicht nicht aus.

3. Die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV geregelte Hinweispflicht für gewerbliche Spielvermittler ist mit dem EU-Kartellrecht (Art. 81 Abs. 1 EG) vereinbar.

4. Ob die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV geregelte 2/3-Abführungspflicht für gewerbliche Spielvermittler mit dem EU-Recht vereinbar ist, ist fraglich, kann jedoch im vorliegenden Fall mangels Sachrelevanz unbeantwortet bleiben.
Thema: Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung
domin

Antworten: 9
Hits: 17.712
RE: Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung 14.12.2009 17:05 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von trappateenie
Zitat:
Original von domin
Zitat:
Original von trappateenie
Hallo,

ich hab einen Nebenjob als Aufsicht in einer kleinen Spielhalle. Nun habe ich einen Eindruck davon bekommen, wie das System funktioniert und scheint nicht allzu schwierig zu sein. Daher würde ich gerne mal wissen, was ich alles brauche, um eine Spielhalle zu eröffnen. Es muss nichts Grosses sein, ca. 5-6 Automaten würde wahrscheinlich schon reichen. Eine Location habe ich bereits gefunden, ca. 66 m², die bei Bedarf "gekauft" wird

Meines Wissen gibt es bestimmte Bedingungen, z. B. mindestens 12 m² pro Automat, also 66:12 = 5 Automaten. Gibt es für Spielhallenkonzessionen eine Mindestgröße für Hallen? (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Wäre super, wenn sich jemand mit den "Regelungen" auskennt und mir ein paar Tipps geben könnte.

Getränke oder ähnliches soll es dort nicht geben, somit ist das Gesundheitsamt usw. kein Thema. Stattdessen dachte ich an einen Cola Automaten und vielleicht eine Kaffeemaschine.

Zu den Automaten: Muss man die Mieten und Gewinne mit den Aufstellern teilen? Ich würde die Automaten am liebsten selbst aufstellen. Aber wenn die Verträge "fair" sind, könnte man sich natürlich auch einen Partner suchen. Kann mir jemand sagen, wie die Vertragslaufzeiten und "Tarife" sind?

Ich möchten noch erwähnen, dass für den Erwerb des gewerblichen Raumes keine Schulden gemacht werden müssten. Somit könnte der Laden, falls die Sache floppt, weiterverkauft/verpachtet/vermietet werden.

Es wäre super, wenn ihr mir Tipps und Vorschläge geben könnt. Auch Warnungen sind erwünscht. Ich bin mir meines Vorhabens nämlich auch noch nicht zu 100% sicher.

Danke und Gruß,

trappa



Hallo,

Wenn Sie eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder
Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle, beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zulässig sind max. 12 Geräte. Pro 12 m² Grundfläche darf ein Gerät aufgestellt werden. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle kann versagt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht hinreichend zuverlässig oder vertrauensseelig erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis strafrechtlich verurteilt worden sind (beispielsweise wegen eines Verbrechens wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes).

Aber auch, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen entsprechen, kann eine Erlaubnis versagt werden. Die Spielhallenerlaubnis ersetzt nämlich nicht die Baugenehmigung. Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Gewerbebehörde die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft worden sind.

Eine andere Möglichkeit der Erlaubnisversagung liegt dann vor, wenn der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese ist in der Standortgemeinde der Spielhalle zusätzlich zu beantragen.

Außerdem ist eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen, vonnöten. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) außer Beachtung. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Bestätigung der Geeignetheit der Räume um ein separates Verfahren handelt. Der erforderliche Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet, zu stellen.

Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen hierfür sind Personalausweis, eine gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme (Die Baugenehmigung muss vor Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt worden sein), eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, eine Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde, ein Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts, ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und
eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung verlangt.
Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und den Auszug aus der Schuldnerkartei müssen Sie von den zuständigen Stellen aller Orte vorlegen, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben haben.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (ausgenommen Führungszeugnis und Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

domin


Hallo tapier, hllo domin,

vielen dank für die auskünfte. Hmmm. Vielleicht sollte ich meine Idee doch noch einmal überdenken. Ich danke euch auf jeden Fall für die Auskünfte und werd mir das nochmal überlegen.

trappa


Gern geschehen. Freut mich, weitergeholfen zu haben.

Beste Grüße,

domin
Thema: Lotteriegesetz
domin

Antworten: 16
Hits: 14.300
RE: Lotteriegesetz 14.12.2009 14:57 Forum: Spielrecht


Vielleicht interessiert Sie außerdem auch noch das:

1. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits, insbesondere hinsichtlich der Werbeauflagen, ist sachlich gerechtfertigt, da dem Gesetzgeber diesbzüglich ein weiter Ermessensspielraum zusteht.

2. Die 2/3-Abgabepflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV ist ebenfalls verfassungsgemäß, da hierdruch verhindert wird, dass gewerblicher Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnimmt. Insbesondere sollen Spielinteressenten nicht durch eine umfangreiche und massive Vertriebs- und Werbetätigkeit der gewerblichen Spielvermittler verstärkt zur Spielteilnahme verleitet werden.

Grüße,

domin
Thema: Lottoschein einlösen
domin

Antworten: 8
Hits: 27.495
RE: Lottoschein einlösen 14.12.2009 14:04 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von frolix
Kann ich denn, wenn ich gewonnen habe, einen Lottoschein, den ich in Baden-Würtemberg ausgefüllt habe, auch in einem anderen Bundeland einlösen?


Lotterierecht ist Landesrecht. Sie können nur in dem jeweiligen
Bundesland Gewinne geltend machen, in dem Sie gespielt haben.

Wenn man sich in einem anderen Bundesland aufhält, kann man die Original-Spielquittung jedoch oft auch auf postalischem Wege unter Angabe von Anschrift und Bankverbindung zur Lottozentrale schicken und bekommt den Gewinn dann auf sein Konto überwiesen.

Viele Grüße,

domin
Thema: Lottoschein einlösen
domin

Antworten: 8
Hits: 27.495
RE: Lottoschein einlösen 13.12.2009 11:06 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Waldemar
Guten Tag,

ich habe mal eine etwas blöde Frage. Aber wie lange hat man eigentlich Zeit, seinen Lottoschein bei einem Hauptgewinn oder auch einem kleineren Gewinn einzulösen? Der wird doch bestimmt nach einer gewissen Zeit verfallen, oder? Gibt es da eine gesetzlich vorgeschriebene Frist oder ist das von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich?

Sonnige Grüße,

Waldemar


Der Lottogewinn verfällt nach 12 Wochen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich eine Lottokarte anzuschaffen, die es Ihnen ermöglicht, dass Ihnen das Geld im Gewinnfall auf Ihr Konto überwiesen wird - selbst wenn Sie den Lottoschein verloren haben. Über die Kosten informieren Sie sich am besten in einer Lottoannahmestelle.

Viele Grüße,

domin
Thema: Lotteriegesetz
domin

Antworten: 16
Hits: 14.300
RE: Lotteriegesetz 12.12.2009 21:33 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Waldemar
Guten Tag,

folgender interessanter Artikel fiel mir in die Hände. Den ein oder anderen dürfte das sicherlich interessieren:

In Deutschland tobt ein regelrechter Lottokrieg. Verbissen kämpfen die staatlichen Lottogesellschaften der 16 Bundesländer, um ihr bisheriges Lottomonopol zu erhalten: Ihre Gegner sind die Europäische Union, das Bundeskartellamt sowie die privaten Lotterieanbieter. Noch in diesem Jahr, am 13. Dezember, wollen die Ministerpräsidenten den Entwurf eines neuen Staatvertrages zum Lotteriewesen in Berlin entscheiden und damit das geltende Monopol zementieren. Unter anderem soll das Internet als Vertriebsweg verboten werden. Juristen sehen in der geplanten Form einen Verstoß gegen das EU-Recht. Obwohl die Einschränkungen häufig mit hehren Zielen wie der Bekämpfung von Spielsucht begründet werden, sprechen Kritiker von Scheinheiligkeit. „In Wirklichkeit geht es wohl vor allem um den Schutz staatlicher Monopolisten gegen die rasch im Internet wachsende internationale Konkurrenz", sagt Rechtsanwalt Dr. Werner Riegl in München.

Es geht um die Kontrolle über viel Geld: Jährlich führen die staatlichen Glücksspielgemeinschaften bis zu fünf Milliarden Euro aus den Wetteinsätzen der Bürger an die Landeskassen ab. Damit diese fetten Einnahmen auch künftig erhalten bleiben, arbeiten die Regierungschefs an einem neuen Lotteriegesetz, das ihre Lotto- und Totogesellschaften auch weiterhin vor privaten Anbietern schützen soll. Dabei hält die Europäische Kommission schon die aktuell geltenden Regeln für Glücksspielanbieter in Deutschland für nicht zulässig. „Sie verstoßen nach den gegebenen Umständen gegen EU-Recht, weil sie private Anbieter aussperren und der Dienstleistungsfreiheit widersprechen", erklärt Riegl.

In ein ähnliches Horn stößt auch das Bundeskartellamt in Bonn. Die Behörde hat darauf hingewiesen, dass Lottogesellschaften keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen. Folglich handelt es sich um Unternehmen, die das Kartellrecht zu beachten hätten. Die Vereinbarung der Landeslottogesellschaften, Lotterien und Sportwetten nur in dem Bundesland anzubieten, in dem sie ihren Sitz haben, haben die Wettbewerbshüter als Verstoß gegen das Kartellrecht gewertet und die Marktaufteilung als Wettbewerbsbeschränkung abgelehnt. Bisher waren Online-Tipper gezwungen, trotz teils erheblicher Preisnachteile ausschließlich bei der Lottogesellschaft ihres Bundeslandes zu spielen.

Gegen den sofortigen Vollzug hatte der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) erfolglos geklagt: Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat den Kartellamtsbeschluss weitgehend bestätigt. Zum Erhalt seines Monopols hat der DLTB daraufhin den Bundesgerichtshof angerufen. Eine Entscheidung in Karlsruhe steht aber noch aus. Um einer vom Bundeskartellamt angedrohten Millionenstrafe zu entgehen – die Behörde hatte jeweils mit einer Million Euro gedroht – haben die staatlichen Lottogesellschaften in den meisten Bundesländern den Online-Tipp abgeschaltet. Toto-Lotto Niedersachsen hat sich trotzdem wieder ins Netz gemogelt: Die Lotteriegesellschaft übertrug ihr Internetangebot an eine Fremdfirma. Sie hat es an den Spielevermittler WestNet Lotteriesysteme verkauft.

In diesem Kampf über die Kontrolle über mehrere Millarde Euro stecken die Lotteriegesellschaften in einem Dilemma, denn mit einer Freigabe des Internetlottos kommen die Länder zwar der Forderung des Bundeskartellamtes nach, verstoßen aber gleichzeitig gegen ihre eigenen Gesetze, wonach die Spielkonzession nur für die jeweilige regionale Lottogesellschaft gilt.

Der DLTB hat seinen Widerstand längst auch auf europäische Ebene ausgedehnt. Während Tipper in Frankreich, Großbritannien, Irland, Spanien, Portugal, Belgien, Luxemburg, Liechtenstein, der Schweiz und Österreich am Zehn-Länder-Lotto Euro Millions teilnehmen dürfen, ist das deutschen Spielern bislang versagt. Laut Riegl ist es ein offenes Geheimnis, dass Euro Millions in Deutschland nicht gespielt werde, weil die deutschen Lottogesellschaften keine Mitbewerber wollen. „Das ist unter anderem wegen der mit unkontrolliertem Glücksspiel verbundenen mannigfaltigen Gefahren wie Spielsucht, Manipulation, Gefahr der Geldwäsche, auch notwendig und hat sich bewährt", sagt Kristin Lehmann von der Land Brandenburg Lotto GmbH.

Dabei ist das Lottomonopol – genau betrachtet – längst schon gebrochen. „Es gibt keine Statistik über Teilnehmer aus Deutschland, bei hohen Jackpot-Summen sind aber erfahrungsgemäß zahlreiche deutsche Tipper, die über die Grenze kommen, dabei", berichtet Günter Engelhart, Sprecher der österreichischen Lotterien, die in der Alpenrepublik Euro Millions veranstaltet. Tausende deutsche Tipper fahren nach Österreich, um in grenznahen Annahmestellen ihren Tipp abzugeben. Im Vergleich zum deutschen Lotto lockt das europäische Euro Millions mit einem wesentlich höheren Jackpot. Bei dem Zehn-Länder-Lotto, das dem deutschen „6 aus 49 plus Zusatzzahl" sehr ähnlich ist, spielen die Teilnehmer wöchentlich um mindestens 15 Millionen Euro, zuletzt sogar um 193 Millionen Euro. Dank Anbietern, wie zum Beispiel der Eurolottery GmbH, einer Luxemburger Tippgemeinschaft, können deutsche Spieler über das Internet an Euro Millions teilnehmen. Jede Woche würden bereits zahlreiche Tipper aus Deutschland auf www.eurolottery.lu ihre Kreuzchen machen, teilte das Unternehmen mit.

Bei einer Teilnahme an ausländischen Lotterien müssen sich deutsche Tipper keine Sorgen machen: „Solange sie im Ausland nur für sich selbst spielen und nicht etwa Lose zum Verkauf mit nach Deutschland einführen, gibt es keine Probleme", so Riegl. Dass ausländische Lotterien hierzulande wenig bekannt seien, liege nicht etwa daran, dass sie weniger seriös als das deutsche Lotto seien: „Das Strafgesetzbuch verbietet Werbung für nicht in Deutschland konzessionierte Lotterien", erklärt der Rechtsexperte.

„Das Monopol der staatlichen Lottogesellschaften in Deutschland wird bröckeln", ist sich Riegl sicher. Die Begründung der Bundesländer, mit einem Monopol gegen die Spielsucht vorgehen zu wollen, sei ein Vorwand: Konsequenterweise müsste dann auch der Vertrieb von Alkohol und Zigaretten in staatlicher Hand liegen. Monopolkritiker merken an, dass selbst bei einer Liberalisierung des Wettbewerbs die Bundesländer auch weiter mit hohen Einnahmen rechnen könnten. Möglicherweise sogar mit mehr als den bisher jährlich rund fünf Milliarden Euro, heißt es. Zudem drängt auch die Europäische Union seit langem auf die Liberalisierung des Wettbewerbs in Deutschland. Nach dem „Gambelli-Urteil" des Europäischen Gerichtshofes kann ein Staat sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, wenn er zugleich die Verbraucher zur Teilnahme an staatlichen Lotterien, Glücksspielen und Wetten ermuntert, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.

Sonnige Grüße,

Waldemar


Vielleicht sind auch diese Rechtsurteile für Sie interessant:

Landgericht Berlin, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08

1. Ein Werbeaufsteller vor einer Lotto-Annahmestelle, auf dem ein lächelnder Lotto-Trainer mit Lottoschein in der einen und Kugelschreiber in der anderen Hand abgebildet ist und der die Aufschrift "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" enthält, stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar. Glücksspielwerbung hat sich auf sachliche Informationen zu beschränken und darf nicht zur Teilnahme auffordern.

2. Ein auf die Straße hinausragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "LOTTO" und dem Kleeblatt stellt Werbung dar und muss daher auch Warnhinweise enthalten.

3. Der Verkauf von Lotto-Scheinen unmittelbar neben Alltagswaren ist grundsätzlich zulässig.

Viele Grüße,

domin
Thema: Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung
domin

Antworten: 9
Hits: 17.712
RE: Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung 10.12.2009 20:49 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von trappateenie
Hallo,

ich hab einen Nebenjob als Aufsicht in einer kleinen Spielhalle. Nun habe ich einen Eindruck davon bekommen, wie das System funktioniert und scheint nicht allzu schwierig zu sein. Daher würde ich gerne mal wissen, was ich alles brauche, um eine Spielhalle zu eröffnen. Es muss nichts Grosses sein, ca. 5-6 Automaten würde wahrscheinlich schon reichen. Eine Location habe ich bereits gefunden, ca. 66 m², die bei Bedarf "gekauft" wird

Meines Wissen gibt es bestimmte Bedingungen, z. B. mindestens 12 m² pro Automat, also 66:12 = 5 Automaten. Gibt es für Spielhallenkonzessionen eine Mindestgröße für Hallen? (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Wäre super, wenn sich jemand mit den "Regelungen" auskennt und mir ein paar Tipps geben könnte.

Getränke oder ähnliches soll es dort nicht geben, somit ist das Gesundheitsamt usw. kein Thema. Stattdessen dachte ich an einen Cola Automaten und vielleicht eine Kaffeemaschine.

Zu den Automaten: Muss man die Mieten und Gewinne mit den Aufstellern teilen? Ich würde die Automaten am liebsten selbst aufstellen. Aber wenn die Verträge "fair" sind, könnte man sich natürlich auch einen Partner suchen. Kann mir jemand sagen, wie die Vertragslaufzeiten und "Tarife" sind?

Ich möchten noch erwähnen, dass für den Erwerb des gewerblichen Raumes keine Schulden gemacht werden müssten. Somit könnte der Laden, falls die Sache floppt, weiterverkauft/verpachtet/vermietet werden.

Es wäre super, wenn ihr mir Tipps und Vorschläge geben könnt. Auch Warnungen sind erwünscht. Ich bin mir meines Vorhabens nämlich auch noch nicht zu 100% sicher.

Danke und Gruß,

trappa



Hallo,

Wenn Sie eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder
Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle, beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zulässig sind max. 12 Geräte. Pro 12 m² Grundfläche darf ein Gerät aufgestellt werden. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle kann versagt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht hinreichend zuverlässig oder vertrauensseelig erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis strafrechtlich verurteilt worden sind (beispielsweise wegen eines Verbrechens wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes).

Aber auch, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen entsprechen, kann eine Erlaubnis versagt werden. Die Spielhallenerlaubnis ersetzt nämlich nicht die Baugenehmigung. Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Gewerbebehörde die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft worden sind.

Eine andere Möglichkeit der Erlaubnisversagung liegt dann vor, wenn der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese ist in der Standortgemeinde der Spielhalle zusätzlich zu beantragen.

Außerdem ist eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen, vonnöten. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) außer Beachtung. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Bestätigung der Geeignetheit der Räume um ein separates Verfahren handelt. Der erforderliche Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet, zu stellen.

Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen hierfür sind Personalausweis, eine gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme (Die Baugenehmigung muss vor Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt worden sein), eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, eine Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde, ein Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts, ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und
eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung verlangt.
Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und den Auszug aus der Schuldnerkartei müssen Sie von den zuständigen Stellen aller Orte vorlegen, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben haben.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (ausgenommen Führungszeugnis und Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

domin
Thema: Rücklastschriftforderungen eines Online-Poker-Anbieters
domin

Antworten: 5
Hits: 3.639
RE: Rücklastschriftforderungen eines Online-Poker-Anbieters 10.12.2009 20:32 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Waldemar
Guten Tag,

ein bekannter Online-Poker-Anbieter bietet u. a. das ELV als Zahlungsmethode an, sofern man sein Konto verifiziert hat. Die Verifizierung erfolgt durch 2 Micro-Überweisungen (z.B. 0,20 und 0,45 Euro), die man im Anschluss daran nach Erhalt auf der Internetseite eingeben muss, um sich somit als rechtmäßiger Kontoinhaber zu identifizieren.

Angenommen eine Lastschrift (ca. 200 Euro) würde nun nach erfolgreicher Kontoverifizierung nicht eingelöst, wegen mangeldner Deckung oder wegen Widerspruch.

Kann ein ausländischer Pokeranbieter, der keine Lizenz in Deutschland hat, überhaupt rechtmäßig Forderungen geltend machen? Z.B. über Inkasso, gerichtliches Mahnverfahren, etc.?

Oder hätte man schlicht nichts mehr zu befürchten, obwohl die Forderung grunsätzlich ja nicht unberechtigt ist?

Ist es überhaupt möglich im Internet eine Einzugsermächtigung zu erteilen, da ja weder unterschrieben wird, noch eine PIN eingegeben wird?

Sonnige Grüße,

Waldemar


Hallo,

die Erteilung einer Lastschriftgenehmigung über ein Internetformular ist unproblematisch zulässig, da für die Erteilung der Genehmigung kein zwingendes Formerfordernis festgelegt ist. Als Kontoinhaber können Sie der Einziehung einer Lastschrift von Ihrem Konto auch widersprechen, mit der Folge, dass das Geld auf Ihr Konto zurückgeholt wird.

Grundsätzlich kann Sie der Online-Poker-Anbieter auch in Deutschland in Anspruch nehmen. Hierzu würde wahrscheinlich zunächst ein Inkassounternehmen beauftragt werden und dann ggf. eine gerichtliche Durchsetzung der Forderung in die Wege geleitet werden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens könnten Sie auch nicht erfolgreich einwenden, dass der Anbieter keine Lizenz für Glücksspiel in Deutschland hat, wenn der Server des Unternehmens in einem Land steht, in dem das Angebot legal ist. Zwar ist die Durchsetzung einer ausländischen Forderung in Deutschland mit einigem Aufwand verbunden, unmöglich ist es aber nicht. Die Durchsetzung von Forderungen innerhalb der EU ist weitgehend unproblematisch aufgrund sogenannter Vollstreckungsabkommen.

Viele Grüße,

domin
Thema: Poker ist Trend
domin

Antworten: 59
Hits: 51.065
09.12.2009 15:52 Forum: Spielrecht


Zur Info:

70 Prozent aller am Online-Poker Interessierten sind nach einer Emnid-Studie jünger als 30 Jahre, wie die „Saarbrücker Zeitung“ berichtete. Zwölf Prozent der jungen Generation haben schon mindestens einmal im Internet Poker gespielt.

Wer die Grundregeln beherrscht, finde laut Umfrage Gefallen daran, sein Geschick beim Pokern im virtuellen Raum zu verbessern. Acht Prozent der Befragten unter 30 pokern mindestens einmal in der Woche per Internet. Kein Wunder, dass die Domain poker.de vor ein paar Jahren für stolze 695 000 Euro versteigert wurde.

Die ältere Generation kann der neuen Spielleidenschaft hingegen wenig abgewinnen. Unter den 40- bis 59-Jährigen bekundeten lediglich drei Prozent Interesse am Online-Poker. Bei den über 60-Jährigen sind es nur ein Prozent.
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