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Autor Beitrag
Thema: Vernetztes Dart !
petzi_

Antworten: 15
Hits: 10.365
- 18.12.2009 17:04 Forum: Spielrecht


Wen es interessiert:

http://www.profimatic.de/db/docs/Games_Business.pdf

Grüße,

petzi
Thema: Poker ist Trend
petzi_

Antworten: 59
Hits: 51.222
13.12.2009 19:20 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von frolix
Ich wäre auch für eine Legalisierung abseits der wenigen staatlichen Kasinos.


Na, da sind wir ja schon zwei.
Thema: Poker ist Trend
petzi_

Antworten: 59
Hits: 51.222
12.12.2009 14:16 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von domin
Zur Info:

70 Prozent aller am Online-Poker Interessierten sind nach einer Emnid-Studie jünger als 30 Jahre, wie die „Saarbrücker Zeitung“ berichtete. Zwölf Prozent der jungen Generation haben schon mindestens einmal im Internet Poker gespielt.

Wer die Grundregeln beherrscht, finde laut Umfrage Gefallen daran, sein Geschick beim Pokern im virtuellen Raum zu verbessern. Acht Prozent der Befragten unter 30 pokern mindestens einmal in der Woche per Internet. Kein Wunder, dass die Domain poker.de vor ein paar Jahren für stolze 695 000 Euro versteigert wurde.

Die ältere Generation kann der neuen Spielleidenschaft hingegen wenig abgewinnen. Unter den 40- bis 59-Jährigen bekundeten lediglich drei Prozent Interesse am Online-Poker. Bei den über 60-Jährigen sind es nur ein Prozent.


Es wird viel Wirbel gemacht um die rechtliche Situation bezüglich Online-Poker. Es gibt mehrere Entscheidungen, die aber keine Endgültigkeit, geschweige denn Rechtssicherheit schaffen.

Zum einen gibt es viele private Organisationen, die Poker im “Graubereich” veranstalten und zum anderen offizielle Stellen, die zwar “dagegen schießen”, letztlich aber den Boom nicht unterbinden können.

Dann gibt es mittlerweile auch zahlreiche Organisationen, Vereine und private Vereinigungen, die sich formieren, um eine Lobby zu schaffen.

Wirklich sehr viel Wirbel um ein Spiel, das meiner Meinung nach nicht viel anders ist als Skat oder Doppelkopf. Auch hierbei ist letztendlich zum Gewinnen die eigene Geschicklichkeit, die richtige Strategie und die Fehler anderer Spieler ausschlaggebend.

Meiner Meinung nach wird es über kurz oder lang dazu kommen, dass Online-Poker auch in Deutschland so geregelt wird wie gerade in Italien, nämlich legalisiert. Die einzelnen Bundesländer wehren sich zwar momentan noch mit allen Mitteln dagegen, weil das Glücksspielmonopol einfach zu einträglich ist, aber langfristig gesehen werden die Pokerräume Lizenzen für Deutschland erwerben können und Steuern abführen müssen.

Gruß,

petzi
Thema: Sperrzeitverschiebung
petzi_

Antworten: 9
Hits: 4.120
07.12.2009 08:46 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Sigi2910
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mal gesagt:
Der Zweck folgt aber aus der Bedeutung des gaststättenrechtlichen Begriffs der Sperrzeit, wie er seit jeher verstanden wird: Die Sperrzeit dient ebenso wie das Gaststättengesetz insgesamt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 5 Abs. 1 GastG), dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs und dem Arbeitsschutz (BVerwG, U.v. 23.09.1976, GewArch 77, 24, 25; B.v. 10.01.1990, NVwZ-RR 90, 405); dazu treten, wie sich aus der amtlichen Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Gaststättengesetz vom 21. Januar 1966 (Drucks. V/205, S. 12) ergibt, "mit nicht geringerem Gewicht Erwägungen zum Schutz der Jugend und der Familie. Die Gäste eine Gaststättenbetriebes - und die jugendlichen Gäste in erster Linie - sollen nicht nur vor den gesundheitlich schädlichen Folgen des Alkoholgenusses, sondern auch vor Ausbeutung ihres Leichtsinns und ihrer Unerfahrenheit ... geschützt werden".

und weiter:
Das Ausmaß, also die Begrenzung der Schließungszeit, kann mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Zweck der Sperrzeitregelung und aus der historisch übernommenen Bedeutung des Sperrzeitbegriffs entnommen werden. Da die Sperrzeit seit jeher die Öffnung von Gaststätten nach Feierabend und während der Nacht betrifft, enthält dieser Begriff selbst einen zeitlichen Rahmen den die ermächtigte Landesregierung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht überschreiten darf. Diese Beschränkung des Sperrzeitbegriffes auf die Nachtzeit stellt eine hinreichend bestimmte Ausmaßbegrenzung i.S. von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

Ich maile Ihnen mal die Entscheidung zu.


Eine weitere Sperrzeitdefinition:

Unter Sperrzeit versteht man im deutschen Sozialrecht den Zeitraum, für den der Anspruch auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) wegen versicherungswidrigem Verhalten ausgeschlossen ist. Die Dauer der Sperrzeit variiert von einer Woche (bei Meldeversäumnissen) bis zu zwölf Wochen. Sie ist geregelt in § 144 SGB III.

Mit einer Sperrzeit hat ein Arbeitnehmer insbesondere zu rechnen, wenn er das Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat (Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag, Arbeitnehmerkündigung) ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben oder durch sein Verhalten Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (verhaltensbedingte Kündigung).

Sperrzeiten kommen auch in Betracht, wenn der Arbeitssuchende sich weigert an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen oder zumutbare Arbeitsangebote ablehnt.

Die Sperrzeit geht über eine bloße Ruhenszeit hinaus. Während einer reinen Ruhenszeit ruht der Anspruch auf Leistungsgewährung, etwa wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber. Die Ruhenszeiten werden aber an die Gesamtbezugsdauer angehängt, der Gesamtanspruch verschiebt sich also lediglich zeitlich nach hinten. Bei einer Sperrzeit verkürzt sich aber zusätzlich die Bezugsdauer um deren Dauer, unter Umständen sogar mindestens um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer(§ 128 SGB III).

Liebe Grüße,

petzi
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