Thema: Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW |
|
Hallo Meike,
klar ist die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr nur nachrangig zuständig - aber eben nicht, wenn es um die Verhütung von Straftaten geht ("...außer in den Fällen des Satzes 2..."). Oder lese ich das falsch?
Gruß, Heike Tasillo
|
|
Thema: Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW |
|
In § 19 II des Gesetzes wird die Überwachung und Untersagung unerlaubter Glücksspiele den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Damit wird die bisher aus §§ 1, 14 OBG konstruierte Zuständigkeit, gegen Sportwetten, Poker etc. vorzugehen, jetzt spezialgesetzlich normiert.
Vor dem Hintergrund, dass unerlaubtes Glücksspiel immer noch eine Straftat ist, frage ich mich, welche Rolle der Polizei künftig zukommt. Wir haben ja in NRW auch immer noch § 1 Abs. 1 S. 2 PolG (..."Sie hat im Rahmen dieser Aufgaben Straftaten zu verhüten...")?
Grüße aus Dortmund
Heike Tasillo
|
|
Thema: Änderung der Spielverordnung |
|
Hallo zusammen,
die neue SpielVO muss vor ihrem Inkrafttreten von der EU-Kommission notifiziert werden. Wenn das reibungslos und rechtzeitig geschieht, ist mit einer Veröffentlichung in den letzten Tagen des Jahres und dem geplanten Inkrafttreten zum 01.01.2006 zu rechnen - wenn nicht muss das komplette Gesetzgebungsverfahren neu abgewickelt werden.
Grüße aus Dortmund
Heike Tasillo
|
|
Thema: Gerüchteküche |
|
Hallo zusammen,
vielleicht ist die Bundesregierung aber auch schneller, als wir es für möglich halten.
In Anlage 2 des Koalitionsvertrages finden sich unter Rdnr. 11 die Rechtsgebiete, die von der AG zur Föderalismusreform für eine Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder | vorgesehen sind. Das sind u. a. :
- Ladenschluss
- Gaststättenrecht
- Spielhallen /Schaustellung von Personen
- Messen/Ausstellungen/Märkte.
Wer's nachlesen mag:
http://www.bundesregierung.de/dokumente/...el/dokument.htm
Grüße aus Dortmund
Heike Tasillo
|
|
Thema: Gebühr für Cafe |
|
Hallo Kollegin.
in NRW richtet sich die Gebühr zunächst nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (hier: Tarifstelle 12). Da haben wir es mit einer Rahmengebühr zu tun und müssen entsprechend § 9 GebG NRW die Gebühr im Einzelfall so festsetzen, dass Vewaltungsaufwand und wirtschaftlicher Wert und Nutzen der erteilten Erlaubnis in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Bemessung des wirtschafltlichen Wertes erfolgt dabei in vielen Kommunen anhand der Pachthöhe, andere ziehen z. B. Betriebsart und -größe heran. Letztlich ist das aber wurscht, hauptsache die Staffelung ist in sich schlüssig und Aufwand/Nutzen stehen nicht in einem erkennbaren Missverhältnis zueinander.
Die von Ihnen aufgeworfene Frage ist aus folgenden Gründen interessant: Die Verwaltungsgebühr für die Konzessionierung einer Speisewirtschaft umfasste bisher alkoholfreie und alkoholische Getränke sowie Speisen. Am Verwaltungsaufwand ändert sich (fast) nichts, der wirtschaftliche Wert bzw. Nutzen der nach neuem Recht erforderlichen "Alkoholkonzession" dürfte aber deutlich niedriger anzusetzen sein. Folglich müsste sich auch die Gebühr ändern (und zwar nach unten!). Ich schlage vor, wir warten ab, was der Verordnungsgeber, dem die Situation ja sicher bekannt ist, darüber denkt und warten die Änderung der AVerwGebO ab...
Grüße aus Dortmund
Heike Tasillo
|
|
Thema: Erlaubnis bei Gutscheinen |
|
Hallo Kollegin,
entscheidend ist, ob eine GEWERBSMÄßIGE Verabreichung von (alkoholischen) Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle vorliegt.
Faustregel: Gewerbsmäßigkeit wird bei Gewinnerzielungsabsicht bejaht.
In Ihrem Fall liegt eine solche Gewinnerzielungsabsicht m. E. vor, weil der Betreiber des Freizeitzentrums die (alkoholischen) Getränke abgibt, um seinen Lebensunterhalt damit zu verdienen und nicht, weil er so ein guter Mensch ist. Von den Gutscheinen darf man sich dabei nicht ablenken lassen. Die Verabreichung der (alkoholischen) Getränke erfolgt ganz klar im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Betätigung. Sehen Sie auch mal in der Kommentierung Landmann-Rohmer zu § 14 GewO nach.
Gruß aus Dortmund
Heike Tasillo
|
|
Thema: Pfiiffige italienische Cafes |
|
Hallo,
nehmen Sie dem freundlichen Italiener 20 Euro für eine Gewerbeanmeldung ab, weisen Sie ihn auf die Konsequenzen des Alkoholausschanks ohne Konzession hin und wünschen Sie ihm viel Glück mit dem Betrieb - mehr gibt es im AUgenblick nicht zu tun.
Viele Grüße aus Dortmund
Heike Tasillo
|
|
Thema: Frage zu § 2 GastG (SPEISEN) |
|
Hallo Herr Gregor,
schon möglich, dass das so GEDACHT war. Dafür spricht einiges. Lesen Sie mal im Internetauftritt der IHK Schwerin die Pressemitteilung vom 13.05. zu dem Thema - dann wird Ihnen vielleicht einiges klarer.
Leider hat unser Gesetzgeber in seiner gerenzenlosen Weitsicht.... verkannt, dass die Verabreichung "zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle" auch gleichzeitig die Legaldefinition für den Gaststättenbegriff aus § 1 GastG verwirklicht.
Und wenn er (der Gesetzgeber) genau diese zubereiteten Speisen dann ein Stück weiter unten aus der Erlaubnispflicht herausnimmt, gibt es nicht mehr viel darüber zu diskutieren, was eigentlich gemeint war. Oder anders ausgedrückt:
wo steht, dass zubereitete Speisen im Sinne von § 1 etwas anderes sind, als zubereitete Speisen im Sinne von § 2? Nirgendwo!
Gruß aus Dortmund
Heike Tasillo
|
|
Thema: Änderungen in GastG, GewO und MaBV treten am 1. Juli 2005 in Kraft |
|
Hallo Kollegin,
bevor die Landesregierung dazu kommt, sich um die Aufhebung dieses Erlasses zu kümmern, wird wohl nach dem Regierungswechsel noch ein wenig Zeit vergehen....
Falls Sie in einem konkreten Fall Besorgnisse haben, dass z. B. "sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit" bestehen, können Sie Anordnungen nach § 5 Abs. 2 GastG erlassen. Im Zweifel müssen Sie das leider sogar.
Viele Grüße aus Dortmund
Heike Tasillo
|
|
Thema: Änderung Gaststätten-Recht |
|
Hallo Frau Naber,
die Änderung des GastG wurde bisher noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet (ich sehe mehrmals täglich nach!). NACH der Verkündung ist ein Inkrafttreten zum nächsten 01. geplant. Das kann noch der 01.07., durchaus aber auch der 01.08. werden.
Auch nach Änderung des Gaststättengesetzes bleiben Kioske oder Trinkhallen, sofern dort Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, Gaststätten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG und können damit in NRW (baurechtliche Einschränkungen jetzt mal außen vor) grds. täglich von 6.00 - 5.00 Uhr geöffnet werden. Außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten dürfen natürlich nur die in § 7 GastG aufgeführten Zubehörwaren und Nebenleistungen abgegeben werden. Tja, und das müssen Sie dann eben überwachen.
Viele Grüße aus Dortmund
Heike Tasillo
|
|
Thema: Rotlicht im Hotel |
|
Man darf nur nicht den Fehler machen, einen Rotlichtbetrieb als "Beherbergungsbetrieb" einzustufen! Der Aufenthalt in einem Bordell dient anderen Zwecken als der Beherbergung, oder?
Da - zumindest in Dortmund - in jedem ordentlichen Bordell auch Alkohol ausgeschenkt wird, ändert sich eigentlich gar nichts. Aber selbst bei ausschließlich alkoholfreien Getränken bleibt ein Bordell ja ein Gaststättenbetrieb, der bei Bedarf mit "Auflagen" nach § 5 Abs. 2 GastG gesteuert werden kann.
Gruß
Heike Tasillo
|
|
Thema: GastG ändert sich!!! |
|
Der Bundesrat hat heute - ebenso wie schon der Bundestag am 12.05. - einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum "Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen" zugestimmt. Es handelt sich dabei um ein umfangreiches Artikelgesetz, mit dem u. a. auch das GastG geändert wird. Das vollständige Gesetzgebungsverfahren kann man unter http://dip.bundestag.de/gesta/15/E063.pdf nachlesen.
Wenn ich mich in den ganzen Plenardrucksachen nicht verheddert habe, gilt künftig die Beherbergung von Gästen nicht mehr als Gaststättenbetrieb. Außerdem ist für das Verabreichen alkoholfreier Getränke, unentgeltlicher Kostproben, zubereiteter Speisen sowie von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben keine (in Worten: KEINE!!!) Erlaubnis mehr erforderlich.
"Auflagen" nach § 5 Abs. 2 GastG bleiben möglich., Auskunft und Nachschau ebenso.
Die Auswirkungen habe ich in den ketzten Tagen schon mit einigen Kollegen diskutiert: Trinkhallen und Imbiss-Betriebe ohne Alkoholausschank, aber auch viele Eiscafes etc. fallen definitiv aus der Erlaubnispflicht raus. Beschwerden werden wir trotzdem nachgehen müssen. Nur Gebühren gibt's keine mehr...
Bin auf die Reaktionen gespannt!
Viele Grüße aus Dortmund
Heike Tasillo
|
|
|