Thema: Gewerbeuntersagung wg. Strohmannverhältnis |
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und guten Tag aus FS,
wer kann mir Tipps für ein erfolgreich durchzuführendes Gewerbeuntersagungsverfahren bez. "Strohmannverhältnis" geben?
Der Kommentar ist hier leider nicht allzu hilfreich.
Fragen:
* Welche Informationen sind notwendig, um den Tatvorwurf ausreichend belgen zu können bzw. im Bescheid dann belegt zu haben?
* Wie komme ich am Besten an die Infos?
* Auf was muss ich dezidiert bei der (Bescheids-)Begründung des Strohmannverhältnisses eingehen bzw. gibt es explizite und richterlich "gehaltene" Formulierungen?
Wäre sehr schön, wenn mir aus dieser Runde Hilfe zuteil werden könnte!
MfG,
M. Süß
08161-600 347
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Thema: Kennzeichnung von Lebensmitteln |
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Guten Tag aus Freising.
Dei gestellte Frage würde ich wie folgt beantworten:
Gem. Art. 8 VO (EG) 178/2002 dient das Lebensmittelrecht dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung oder allen sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können. Dies wird mit Art. 16 VO (EG) 178/2002 bestätigt, wonach Lebensmittel den Verbraucher nicht irreführen dürfen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung … in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete ..Angaben …insbesondere über… Herkunft …verwendet werden.
Entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers … bei gewerbsmäßig abgegebenen Fertigpackungen anzugeben.
Bei dem vorliegenden Produkt dürfte es sich nach Ihrer Beschreibung um ein derartiges Fertigprodukt handeln, wonach die vorgenannten Angaben anzubringen sind. Da der bisherige Hersteller „A.B.“ aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr Hersteller ist, ist nach meiner Auffassung der Name des jetzigen Herstellers „C.D.“ zu verwenden. Eine andere Angabe ist m. E. geeignet, den Verbraucher über den tatsächlichen Hersteller irrezuführen.
Ordnungswidrig gem. §§ 10 Abs. 3 i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV I. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben – und dass ich mit dieser meiner Rechtsauffassung nicht ganz allein dastehe… .
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