Thema: RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9 |
maxxis
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danke für die antwort
Zitat: |
Original von Jörg Wiesemeier
Verdammt, man sollte schon lesen
Die Nr. 9 ist m. M. nach für die sog. Rollenden Supermärkte etc. gedacht, die in der Gemeinde rumfahren. |
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grundsätzlich ja, aber das wird laut kommentar grenzwertig gesehen und teilweise bei manchen behörden zugelassen.
Zitat: |
Original von Jörg Wiesemeier
Deshalb gilt diese Befreiung nicht für ihren Gewerbetreibenden.
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upps, bleibt grenzwertig
Zitat: |
Original von Jörg Wiesemeier
(Habe ich die Frage jetzt verstanden?=
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ich denke ja
mfg
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Thema: RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9 |
maxxis
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vielen dank mal für die antwort
Zitat: |
Original von Jörg Wiesemeier
Hej aus Hamm, maxxis und ein herzliches Willkommen im Forum.
Wenn ihr Gewerbetreibender wirklich regelmäßig jeden Samstag z. B. auf dem Flohmarkt steht, dann kann er auch ein "stehendes" Gewerbe nach § 14 GewO anmelden. Wichtig ist dabei, dass in der angemeldeten Tätigkeit dann auftaucht, dass er immer samstags auf dem Flohmarkt steht. Grundsätzlich ist das möglich.
Das wird dann als unselbstständige Zweigstelle angemeldet. |
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das ist mir klar. mehr als 6 mal bzw. 6 wochen. die frage war aber eigentlich eine andere.
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Thema: RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9 |
maxxis
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ich danke mal für Ihren Beitrag Jonas
Zitat: |
Original von jonas kuckuk
Wichtig ist den Marktteilnehmer darauf hinzuweisen sich mit einem Schild mit Namen und Ort als Rgwler identifizierbar zu machen.
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Meines Wissens ist 15a GewO (Namensnennung im stehenden Gewerbe) und analog dann auch in Titel III (Reisegwerbe) (ich meine es war 55 d) nicht mehr anwendbar.
Zitat: |
Original von jonas kuckuk
Eigentlich ist aber das gewöhnliche marktrecht entscheidend. Denn hier handelt es sich weder um stehendes noch um Rgw. Und hier ist im Prinzip alles möglich außer es ist ausdrücklich verboten.
Gruß Jonas Kuckuk |
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Ein gewöhnliches Marktrecht dürfte auf privaten, nicht festgesetzten Märkten wohl kaum anwendbar sein. Also handelt es sich um eine Gewerbeausübung im Rahmen der GewO. U.u. kann eine gewerbliche Zweigniederlassung (stehendes Gewerbe) am Ort des Flohmarktes greifen. In meinem Fall war eine solche nicht angezeigt, so dass Reisegewerbe anwendbar ist u.U. aber mit Privilegierung, also ohne RGK.
Ach ja, der Flohmarkt dauert jeweils von 10.00 - 18.00 Uhr. Solange soll der Verkaufssstand wöchentlich an Samstagen betrieben werden.
MfG
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maxxis
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Guten Tag zusammen,
bei Recherchen im Internet bin ich durch Zufall auf dieses Forum gestoßen. Erstmal hallo zu allen hier im Forum.
Bin Mitarbeiter einer Kommune in Baden- Württemberg, bin neu hier und möchte da mal eine Frage stellen.
Wir haben regelmäßig samstags private Flohmärkte, bei denen auch Gewerbetreibende erscheinen.
Unlängst sprach mich ein Gewerbetreibender, der nach 14 Gewerbeordnung ein stehendes Gewerbe angezeigt hat, ob er auf einem der "Flohmärkten" regelmäßig seinen Brotverkaufsstand, Zelt mit Plane, aufbauen kann und dort ohne RGK verkaufen darf.
Im Gesetz 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO gibt es eine Befreiung, aber nur für "nicht ortfeste Verkaufsstellen oder andere Einrichtungen". In den Kommentaren lese ich nur von "rollenden Verkaufsfahrzeugen", die da privilegiert sind.
Ich behaupte mal einfach, dass solche Stände, wie geschildert "vorübergehend ortsfest" und somit nicht privilegiert sind und eine RGK benötigen.
Ich bitte um fundierte Aussagen und danke recht herzlich im Voraus.
MfG
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