Thema: Aussetzung eines festgesetzten Marktes für ein Jahr |
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Hallo claysch,
In diesem Fall sollte der Veranstalter die Aufhebung der Festsetzung nach § 69 b Abs. 3 GewO beantragen, mit dem Grund -Betriebsaufgabe-. Die Festsetzung kann nicht einfach auf einen neuen Veranstalter übertragen werden ( VA, Adressat), da für den neuen Veranstalter die Prüfung der gewerblichen Zuverlässigkeit erfolgen sollte. Außerdem ändern sich auch die rechtlichen Verhältnisse gegenüber den Teilnehmern (Teilnahmebestimmungen). Die Sondernutzungserlaubnis (SNE) ist sicherlich ebenfalls auf den bisherigen Veranstalter ausgestellt und würde damit ihre Gültigkeit verlieren. Der Zusammenhang zwischen SNE und Festesetzung wird in dem beigefügtem Beschluss des 6. Senates des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2006 verdeutlicht.
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Thema: Aussetzung eines festgesetzten Marktes für ein Jahr |
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Hallo,
es wäre gut zu wissen, um welche Veranstaltungsart es sich handelt und für welchen Zeitraum diese festgesetzt wurde. Wurde eine Sondernutzungserlaubnis nach Straßen- und Wegerecht erteilt?
§ 69 b Abs. 1 GewO bezieht sich auf die Änderung der Festsetzung in dringenden Fällen, z.B. unvorhergesehene Baumaßnahmen o.ä. Nach §69 b Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des Veranstalters die Festsetzung zu ändern. Dabei ist jedoch § 69 Abs. 1 Satz 2, sowie Abs. 2 und 3 zu beachten.
Sollte es sich um einen Wochenmarkt handeln, die i.d.R. für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, könnte nach § 69b Abs. 3 eine Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters erfolgen, wenn dieser begründet, dass die Durchführung der Veranstaltung ihm nicht mehr zugemutet werden kann ( z.B. keine Wochenmarkthändler).
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Thema: Ausstellung ./. Spezialmarkt |
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Hallo,
nach diesem Schema arbeiten wir schon viele Jahre. Hilfreich sind aber noch die Übersichten über das Vorprüfungsverfahren und die Gegenüberstellung der Unterscheidungsmerkmale der Veranstaltungsarten. Alles dies kann man in dem Büchlein "Märkte, Messen, Ausstellungen- Gewerbliches Handbuch für Verwaltung und Wirtschaft" , Meyer-Hentschel/ Rindermann, vom Verlag W. Kohlhammer nachlesen.
Hier noch ein Hinweis zu Ausstellungen:
Abgrenzung zu Musterungen und Hausmessen íst zu beachten. Bei diesen Veranstaltungen werden oft nur bestimmte Firmen zugelassen (Vertragspartner o.ä.). Einschränkung der Teilnahme darf § 70 GewO nicht widersprechen.
Viele Grüße
Marion Karsdorf
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