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Autor Beitrag
Thema: Prostitution im Wohnmobil
Bernd100

Antworten: 11
Hits: 26.313
29.03.2009 19:51 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


...und noch eine Frage: Wie sieht es denn mit Prostitution auf einem Aussiedlerhof aus, der etwa 1 km von der nächsten Ortschaft entfernt liegt?

Ein "Wohngebiet" ist das ja nicht, Nachbarn gibt es auch keine. Könnte nur sein, daß ein solches Gewerbe im ländlichen Raum grundsätzlich verboten ist. (Oder am konservativen Denken der Landbevölkerung und der zuständigen Gemeinderäte scheitert).

Ich frage deshalb, weil ich einen wunderschönen, idyllisch gelegenen Aussiedlerhof im Allgäu im Auge hätte. Der Preis übersteigt aber mein Budget ganz erheblich und daher wäre so ein Objekt nur finanzierbar, wenn es einen ordentlichen Ertrag erwirtschaften würde.

Gruß
Bernd Lindner
Thema: Prostitution im Wohnmobil
Bernd100

Antworten: 11
Hits: 26.313
06.03.2009 15:20 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,
ich möchte mich hier auch mit einer Frage zu Wort melden. Ich habe zwar kein Wohnmobil zu vermieten, wohl aber eine kleine 2-Zimmerwohnung, die ich mir in nächster Zeit als Geldanlage zulegen möchte.

Im Moment ist diese noch an einen Studenten vermietet, aber nicht mehr lange. Und daher habe ich mir überlegt, ob ich sie nicht an eine Dame vermieten könnte, die sie als sogenannte Terminwohnung nutzen würde. Die Mieteinnahmen wären dadurch nämlich wesentlich höher.

Problem: Die Wohnung liegt in einem reinen Wohngebiet. Ich habe nun versucht, mich im Internet über die diesbezügliche Rechtslage zu informieren, bin aber auf ziemlich gegensätzliche Informationen gestoßen. Zum Einen heißt es, Prostitution sei in Wohngebieten verboten. An anderer Stelle war aber etwas ganz Anderes zu lesen: Von privaten Terminwohnungen würden keine „milieubedingten Störungen“ ausgehen, daher dürfe man sie nicht mit Bordellen über einen Kamm scheren.

Eine Prostituierte, die ihrer Tätigkeit in einer Privatwohnung nachgeht, müsse man als Freiberuflerin betrachten und daher gleich behandeln wie andere Freiberufler, wie z.B. Architekten oder Rechtsanwälte. Und da Freiberufler ihrer Tätigkeit in einer Privatwohnung in einem reinen Wohngebiet nachgehen dürfen, müsse dieses Recht auch für besagte Damen gelten.

Was gilt denn nun? Verboten oder doch erlaubt? Oder bin ich da mal wieder von der reinen Behördenwillkür abhängig, d.h. es kommt ganz darauf an, ob ich bei der zuständigen Behörde auf einen aufgeschlossenen Zeitgenossen oder auf eine um Sitte und Moral der Menschheit besorgte Pappnase stoße.

Viele Grüße
Bernd Lindner
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