Thema: Gewerbeuntersagung wegen fehlender Gaststättenerlaubnis |
tamam
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booah, vielen Dank erstmal aus dem Rhein-Main-Gebiet für die vielen Antworten !!!!
Also § 15 Abs. 2 GewO ist mir gar nicht in den Sinn gekommen bzw. ich habe diesen im Eifer des Gefechts einfach vergessen. Wobei der ziemlich gut zu dem Fall passen würde.
Dieser räumt auch Ermessen der Behörde ein ("kann").
Thema der Klausur war Gewerberecht und Gaststättenrecht und wir hatten "nur" 90 Minuten Zeit. Allein als ich die Zulässigkeit runtergerattert habe, habe ich schon einen Schreibkrampf bekommen und musste immer wieder pausieren , deswegen dürfte die Argumentation in der Begründetheit etwas schwach gewesen sein.
Naja, aber ich habe dank euch schon mal ein gutes Gefühl, die Klausur nicht völlig verhauen zu haben.
eine "totale" Gewerbeuntersagung ist, wie wir wohl alle festgestellt haben, nicht angebracht, denn es gab keine Anhaltspunke im Sachverhalt, die darauf zurückschließen lassen, dass der A ansonsten seinen Betrieb nicht ordnungsgemäß führt. Die Grundlage für die Existenz eines Menschen zu vernichten und ihn in die Arbeitslosigkeit zu verdammen, fände ich schon ziemlich hart, nur weil er keine Erlaubnis hat.
Deswegen ist ob § 15 Abs. 2 oder § 35 GewO nur eine Teiluntersagung von der Behörde zu wählen und diese sollte sich auf den Auschank von Speisen und alkoholischen Getränken beschränken.
Gruß aus dem Rhein-Main-Gebiet
Ali
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Thema: Gewerbeuntersagung wegen fehlender Gaststättenerlaubnis |
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Hallo,
folgender Fall, kam gestern in einer klausur dran und mich wurmt schon die ganze zeit, ob ich den fall richtig gelöst habe. vielleicht kann mir jemand vorab helfen, weil ich die ergebnisse erst in einem monat oder später bekomme
""A betreibt eine milchbar und verkauft lediglich milch und milcherzeugnisse. seit diesem jahr kocht er jedoch auch und bietet bier und schnapps zum essen an.
er bestitz keine gaststättenerlaubnis und erhält von der behörde, nachdem ihm vorher Gelegenheit gegeben wurde sich zu äußern, folgenden bescheid:
"hiermit verbieten wir ihnen jede weitere ausübung ihrer tätigkeit"
er legt form- und fristgerecht erfolglos widerspruch ein und klagt dann beim verwaltungsgericht.""
also zunächst einmal habe ich zur zulässigkeit eigentlich keine fragen:
außer der statthaften klageart. ich habe mich für die anfechtungsklage entschieden, weil die gewerbeuntersagung (es ist doch eine gewerbeuntersagung, oder?) der behörde einen verwaltungsakt darstellt und der kläger begehrt, diesen aufzuheben.
ist das richtig??!
die klage ist zulässig
so nun kurz zur begründetheit:
grundsätzlich wäre ja als ermächtigungsgrundlage § 15 GastG einschlägig, wenn die Vorraussetzungen des § 4 GastG einschlägig wären.
nur hier hatte der a ja gar keine erlaubnis, die da hätte widerrufen oder zurückgenommen werden können.
deswegen habe ich mich als ermächtigungsgrundlage für § 35 GewO auf Grund von Unzuverlässigkeit entschieden.
Und zwar habe ich in dem wiederholten betreiben eines gewerbes ohne erlaubnis eine unzuverlässigkeit bejaht.
nur bei der verhältnismäßigkeit habe ich mich dafür entschieden, dass die behörde auch eine teiluntersagung hätte wählen können (stichwort: erforderlichkeit & ermessen)
die klage ist auch begründet in hinblick auf die komplette gewerbeuntersagung
was meint ihr?
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