J.R.
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Hallo,
eine GmbH befand sich seit dem 01.10.2012 in Liquidation. Nun wurde im Oktober 2013 das Gewerbe rückwirkend zum 30.09.2012 abgemeldet. Stellt diese rückwirkende Gewerbeabmeldung einen Verstoß gegen § 14 GewO dar?
Vom Steuerberater der GmbH wird dagegen argumentiert, dass die Gewerbeabmeldung zum 30.09.2012 aufgrund des "Sperrjahres", in dem die Liquidation erfolgt, nicht eher erfolgen konnte.
Steht die Liquidation bzw. deren Sperrjahr wirklich einer fristgerechten Gewerbeabmeldung (= 30.09.2012) entgegen oder ist einzig und allein auf den Zeitpunkt der Einstellung der Gewerbeausübung abzustellen?
J.R.
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