die Untersagungsbehörde sagt, dass Sie ohne das Festsetzen der Sicherungsmaßnahmen nach §21 Insolvenzordnung noch untersagen kann. Derzeit ist nur die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Deswegen würde § 12 GewO nicht greifen und keine weiteren Schutzwirkungen entfalten (auch ein Grund, warum dort derzeit sehr schnell gearbeitet wird, um den Bescheid vorher zustellen zu können).
ich habe eine aktuelle Frage und wende mich deshalb erstmals hier ans Forum:
Zur Zeit laufen gleichzeitig das Gewerbeuntersagungsverfahren als auch das Widerrufsverfahren hinsichtlich der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wg. Abgaberückstände bei Finanzamt, Berufsgenossenschaft etc pp.
Nun wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die zuständige Behörde für die Gewerbeuntersagung will diese nun aussprechen. Wir selbst sind nur Herr des Verfahrens bei der Gaststättenerlaubnis. Laut unserer Auffassung können wir jedoch die gaststättenrechtliche Erlaubnis wg. des Insolvenzverfahrens nicht widerrufen. Damit hätten wir aber eine GU Verfügung und eine weiterhin gültige Gaststättenerlaubnis, was meine Erachtens nach keinen Sinn macht.
Sind wir da auf dem Holzweg oder ist dieses Vorgehen rechtlich in Ordnung?