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Hallo zusammen,
wir haben in Schwalbach/Saar den gleichen Fall und für mich stellt sich der Gutschein nach wie vor als unzulässige unentgeltliche Zuwendung dar.
Der Gutschein kann zwar auch via Internet oder tel. Hotline eingelöst werden, aber eben auch direkt bei der Veranstaltung. Und dies dient nun einmal dem Zweck, die Adressaten zur Veranstaltung zu bringen.
Eben diesen Anlockeffekt möchte der Gesetzgeber jedoch unterbinden.
Aus diesem Grund bleibe ich bei meiner Auffassung und untersage die Veranstaltung, wenn die Gutscheine im Vorfeld verschickt werden.
Ich habe dem Veranstalter nahe gelegt, die Gutscheine bei der Veranstaltung zu verteilen, wenn er sie unbedingt unters Volk bringen will.
Grüße aus dem Saarland
Roman Lauer
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