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Thema: Untersagung nach § 16 Handwerksordnung
Isolde

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11.06.2009 13:53 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Tag aus der Perle der Altmark,

ich habe zum ersten Mal eine Untersagung nach § 16 Abs. 3 HWO auf dem Tisch und würde mich auch über die Übersendung eines Musters einer OV freuen. Gibt es denn auch Formvorschriften für die Aufforderung zur gemeinsame Erklärung der Handwerkskammer und IHK? Sind andere Stellen, wie bei der Untersagung nach § 35 GewO, auch zu beteiligen?

vielen Dank im voraus!
Thema: Gewerbeanmeldung Holland
Isolde

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Gewerbeanmeldung Holland 24.04.2009 10:50 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich erhielt vom Finanzamt einen Antrag (Anregung) auf Einleitung eines Gewerbeuntersagungverfahrens aufgrund enormer Abgabenrückstände. Die betreffende Person ist zwar in meinem Zuständigkeitsbereich wohnhaft, aber seit Jahren nicht mehr als Gewerbetreibender registriert. Eine Eintragung in die Handwerksrolle besteht ebenfalls nicht mehr. Bei einem persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen erklärte mir dieser, dass er sein Gewerbe (Zimmerer) in Holland angemeldet hat. In Deutschland sei er steuerpflichtig, weil er mehr als 150 Tage hier arbeitet. Dem Finanzamt sei nach seinen Angaben bekannt, dass sein Betrieb in Holland gemeldet ist.

Wie soll ich jetzt verfahren? Hat jemand Erfahrungen auf diesem Gebiet?
Ich bin der Auffassung, dass ich kein Gewerbeuntersagungsverfahren durchführen kann, wenn die Person nicht in meinem Zuständigkeitsbereich gemeldet ist. Weißnicht
Thema: Lärmbelästigung durch Gaststättenbetrieb
Isolde

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Lärmbelästigung durch Gaststättenbetrieb 04.11.2008 15:42 Forum: Gaststättenrecht


Ich schreibe heute zum ersten Mal und hoffe auf Eure Erfahrungen.
Zum Sachverhalt: In meinem Zuständigkeitsbereich befindet sich eine konzessionierte Schankwirtschaft. Das Gebäude wurde ursprünglich (Ende der 80er Jahre) als Vereinshaus einer Kleingartensparte erbaut und diente der Durchführung von Versammlungen und Feiern der Spartenmitglieder. Die Kleingartensparte entschloss sich 2005, das Gebäude zu verkaufen. Der neue Eigentümer erhielt, da keine Versagungsgründe vorlagen, die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit Abgabe von Imbißgerichten. Da er allein durch die Schankwirtschaft nicht bestehen kann, entschloss er sich aufgrund der hohen Nachfrage (bis Ende 2009 ausgebucht) an den Wochenenden, vorrangig freitags und samstags, die Räumlichkeiten für Familienfeiern zu vermieten. D. h. der Mieter zahlt ein Entgelt für die Nutzung der Räume an den Betreiber und kann alle Speisen und Getränke mitbringen. Dies ist natürlich kostengünstiger für den Mieter und lukrativ für den Vermieter.

Die angrenzenden Nachbarn sind mit diesem Zustand allerdings nicht zu frieden. Jedes Wochenende müssen sie Lärm bis in die frühen Morgenstunden ertragen. Da das Gebäude unmittelbar an ein Wohnhaus grenzt, finden auch die Bewohner durch Übertragung des Schalls (Musik) über das Mauerwerk keine Ruhe.

Es gab breits mehrere Gespräche mit dem Betreiber und den Nachbarn, die letztendlich aber zu keinem Ergebnis führten bzw. zu keiner endgültigen Zufriedenstellung aller Parteien.

Ich habe mich entschlossen, nach § 5 Gaststättengesetz die Auflage zu erteilen, die Sperrzeit ab 1.00 Uhr zu verlängern. Wie verhält es sich eigentlich, wenn der Betreiber das Gaststättengewerbe abmeldet und das Gebäude nur für Familienfeiern vermietet? Wer ist dann bei ruhestörendem Lärm zur Verantwortung zu ziehen? Das Bauordnungsamt prüft gegenwärtig die damals erteilt Baugenehmigung an die Sparte und ggf. die Notwendigkeit der Beantragung einer Nutzungsartenänderung.

Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrück habe und bedanke mich schon im Voraus für Eure Bemühungen.
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