Thema: Gewerbeuntersagung, Unmittelbarer Zwang |
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Hallo in die Runde,
ich habe eine vollziehbare Gewerbeuntersagung, welche durchzusetzen ist. Da Zwangsgelder bislang nicht zum Erfolg geführt haben, soll nun unmittelbarer Zwang durch Stilllegung und Versiegelung des Betriebsfahrzeuges angedroht werden. Problem: Das Gewerbe wird in einem normalen Wohnhaus ausgeübt und das Grundstück ist eingefriedet. Das Tor ist immer geschlossen und das Betriebsfahrzeug wird auf dem Hof geparkt.
Habe ich nach erfolgter Androhung das Recht, zum Zweck der Anwendung des Zwangsmittel das Grundstück zu betreten, und falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Meine Suche im Forum war dazu bislang leider ohne Ergebnis. § 29 GewO und § 24 Nds. Polizei- und Ordnungsbehördengesetz helfen hier meiner Meinung nach nicht weiter.
Grüße aus Niedersachsen,
Kühne
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Thema: Gewinnspiel als Werbemaßnahme |
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ein Supermarkt möchte als Werbemaßnahme ein Gewinnspiel anbieten. Im "Mensch-ärgere-dich-nicht" sollen einzelne Straßen der Ortschaft, welche vorher entsprechend eingeladen wurden, gegeneinander Spielen. Das Spiel erstreckt sich über mehrere Wochen und ist nicht an feste Zeiten, sondern nur an die Öffnungszeit des Marktes gebunden. Jeder, der eine der ausgewählten Straßen bewohnt, kann im Markt vorbeischaun und für seine Straße spielen. Es ist weder ein Teilnahmeentgelt zu zahlen noch wird die Teilnahme von einem vorherigen Einkauf abhängig gemacht. Gewonnen werden kann durch die Straße ein Einkaufsgutschein im Wert von 500 €, welcher in dem Supermarkt zweckgebunden zur Veranstaltung eines Straßenfestes einzulösen ist.
Ziel ist neben dem Werbeeffekt auch eine Stärkung der örtlichen Gemeinschaft.
Ist hierin ein gewerbliches Gewinnspiel zu sehen, mit der Folge, dass es jedenfalls in dem Supermarkt nicht stattfinden kann und auch der Gewinn von 500 € nicht zulässig wäre, §§ 5a und 5 SpielV?
Oder ist dies als bloße Werbemaßnahme ohne direkte Gewinnerzielungsabsicht einzustufen mit der Folge, dass hier gewerbliches Spielerecht nicht zur Anwendung kommt, sondern das Wettbewerbsrecht zu beachten ist.
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