unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Suche » Suchergebnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Zeige Beiträge 1 bis 15 von 15 Treffern
Autor Beitrag
Thema: Medizinisches Versorgungszentrum als GmbH = Gewerbe?
Thomas

Antworten: 13
Hits: 138.641
RE: Medizinisches Versorgungszentrum als GmbH= Gewerbe 30.05.2018 17:17 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte haben selbstverständlich Angestellte, Bürobetrieb, Verwaltung u. s. w. Das macht sie natürlich nicht zu Gewerbetreibenden, sondern sie bleiben mitsamt ihrem gesamten Betrieb Freiberufler. Schließen sich Freiberufler zusammen, wird ihr „Laden“ sogar noch größer und durchorganisierter und hat mehr Bürokrafte und sonstige Gehilfen als Angestellte. In der Regel werden dann Bürogemeinschaften, Sozietäten und vergleichbare Zusammenschlüsse gebildet. Klassisches Beispiel sind Gemeinschaftspraxen, Anwaltssozietäten u. s. w. Auch dann bleiben sie Freiberufler. Die GewO hat die Personen und die Organisationsformen der Freiberufler privilegiert.

Wählen sie jedoch eine Kapitalgesellschaft als Betätigungsform, so verzichten sie dadurch auf das Privileg, das den Freiberuflern zuerkannt wird. Natürlich ist das auch legitim und völlig in Ordnung. Es gibt die verschiedensten Gründe, warum jemand diese Form wählt und sich in die gewerbliche Sphäre hineinbewegt. Jedenfalls beschränkt er durch die Form der GmbH seine persönliche Haftung und kann dann auch nicht mehr die typische persönliche Dienstleistung des Freiberuflers erbringen, wenn er in Form der GmbH tätig ist. Unbenommen bleibt es ihm, daneben auch noch freiberuflich tätig zu sein. Die GmbH muss trotzdem als Gewerbe angemeldet werden. Die hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann als solche kein Freiberufler sein.

Der genannte BVerfG-Beschluss (BVerfG Nichtannahmebeschluss Az.: 1 BvR 2130/09 vom 24.03.2010) bezieht sich zwar auf den steuerrechtlichen Gewerbebegrifft, er ist hier jedoch auf den „gewerberechtlichen Gewerbebegriff“ übertragbar, da es genau um die Kriterien der Zuordnung einer Tätigkeit zu einer gewerblichen Tätigkeit geht: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, Einkünfte einer aus freiberuflich tätigen Gesellschaftern bestehenden GmbH nach § 2 Abs 2 S 1 GewStG generell als gewerblich einzuordnen.

Zur Begründung führt das BVerfG aus: Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang einen Gewerbebetrieb darstellt. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ist nach § 18 EStG keine freiberufliche Tätigkeit. Eine Kapitalgesellschaft kann nicht im Sinne dieser Vorschrift aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Sie ist darauf angewiesen, ihre Tätigkeiten durch Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder andere Arbeitnehmer wahrnehmen zu lassen. Gegenüber diesen Personen kommt der Kapitalgesellschaft eigene Rechtssubjektqualität zu. Ihre Tätigkeit erschöpft sich darin, dass sie Kapital aufbringt, Betriebsmittel einsetzt und Personal beschäftigt. Damit unterscheidet sich die Kapitalgesellschaft wesentlich von Sozietäten und sonstigen freiberuflichen Zusammenschlüssen. Bei diesen erscheint die Tätigkeit der Gesellschaft als Tätigkeit der Gesellschafter.

Beispiel: A, B und C wollen GbR gründen. A + B erbringen Trainer und Fitnessdienstleistungen, C ist Physiotherapeut und wird seine Leistungen erbringen und mit der K-Kasse abrechnen. Wie anmelden?
GbR anmelden mit Trainer- und Fitnessdienstleistungen. Die Physiotherapie wird nicht in den Gegenstand aufgenommen, da a) Heilhilfsberuf und b) nur C hierzu berechtigt ist.
Würde eine GmbH gegründet (ABC Fitness und Physiotherapie GmbH), wäre diese aufgrund der Rechtsform einzutragen, auch mit einem Gegenstand Physiotherapie.
Thema: Medizinisches Versorgungszentrum als GmbH = Gewerbe?
Thomas

Antworten: 13
Hits: 138.641
29.05.2018 10:07 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo! Nicht das GmbHG und HGB regelten, wer eine Gewerbeanzeige erstatten muss, sondern die GewO. Das ist schon richtig, jedoch wird bei einer GmbH nicht aufgrund der Regelungen in GmbhG und HGB von einer grundsätzlichen Gewerbeeigenschaft ausgegangen, sondern die Beurteilung erfolgt durchaus auch nach den Kriterien der GewO, d. h. der gängigen Definition der gewerblichen Tätigkeit und insbesondere der Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit.

Von einer freiberuflichen Tätigkeit ist bei Kapitalgesellschaften, zu denen auch die GmbH gehört, (in Übereinstimmung mit dem BVerfG - Nichtannahmebeschluss Az.: 1 BvR 2130/09 vom 24.03.201) nicht auszugehen. Typisch für die Tätigkeit des Freiberuflers ist, dass er eigenverantwortlich und persönlich tätig ist. Bei der Kapitalgesellschaft wie einer GmbH ist genau dieses Element der persönlichen Dienstleistung gerade nicht gegeben. Bei der GmbH wird die persönliche Haftung beschränkt, es gibt Gesellschafter und Geschäftsführer, denen die GmbH mit eigener Rechtssubjektqualität gegenübersteht, auch wenn deren Tätigkeit für sich genommen als freiberufliche Tätigkeit einzuordnen wäre.

Anders ausgedrückt: Mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) wird ein neues Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen, welches neben den tätigen natürlichen Personen in der Welt ist und grundsätzlich in eine Kategorie (freiberuflich oder gewerblich) einzuordnen ist. Diese Einordnung fällt dann jedoch sehr eindeutig aus: Die Gewerbemerkmale (auf Dauer ausgerichtet, Gewinnerzielungsabsicht u. a.) sind einerseits erfüllt und ein Freiberufler kann die GmbH andererseits nicht sein, weil sie als juristische Person keine persönliche Dienstleistung erbringen kann. Dies können ausschließlich die die GmbH zwar tragenden, jedoch formalrechtlich unabhängig daneben stehenden natürlichen Personen. Aus diesem Grund ist die pauschale Einordnung einer GmbH als Gewerbe gerechtfertigt und somit die Aussage „Gewerbe durch Wahl der Rechtsform“ bzw. „Gewerbetreibende kraft Rechtsform“ bei Kapitalgesellschaften richtig.

Das als GmbH betriebene medizinische Versorgungszentrum ist in der Praxis nicht z. B. mit einer Gemeinschaftspraxis oder einem sonstigen heilberuflichen Zusammenschluss vergleichbar, sondern muss ein zusätzliches gewerbliches Element enthalten. Ansonsten gäbe es keinen Anlass, es als GmbH zu betreiben. Die Wahl dieser Rechtsform führt dann jedoch zwingend zur Annahme gewerblicher Tätigkeit und damit zur Anzeigepflicht.

Gerade ein Versorgungszentrum wird ohnehin wie ein Gewerbebetrieb betrieben und ist damit anzeigepflichtig: Es koordiniert betriebswirtschaftlich die Aktivitäten der einzelnen Fachbereiche, kümmert sich um die Räumlichkeiten, die Ausstattung, evtl. sogar das angestellte Personal. Das sind keine freiberuflichen Tätigkeiten, sondern gewerbliche Aktivitäten. Darüber hinaus ist die Tätigkeit eines Versorgungszentrums auch analog den Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO zu sehen, nur dass eben kein stationärer Betrieb stattfindet. Zu den Privatkrankenanstalten heißt es in Landmann/Rohmer, § 30 RN 5: Der freiberuflich tätige Arzt wird zum Gewerbetreibenden, wenn und soweit er eine Privatkrankenanstalt als selbständiges Mittel zur Erzielung einer dauerhaften Einnahmequelle einrichtet und unterhält [mit Verweisen auf Rechtsprechung].
Thema: 9. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
Thomas

Antworten: 24
Hits: 734.693
03.11.2017 16:46 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Weiterer Nachtrag:
Die Buslinie 123 von Neue Bremm (Hotel) bis Hansahaus/Ludwigskirche (Innenstadtnähe) fährt am Sonntag jede Stunde, jeweils 15:24, 16:24, 17:24 u.s.w. bis 20:24
Zurück kann man dann auch wieder die 123 oder die 126 nehmen (21:24, 21:41, 22:41) oder einfach mal ne Taxe ;-)

Wer sonntags noch in die Stadt möchte, bitte hier bescheid geben.
Thema: 9. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
Thomas

Antworten: 24
Hits: 734.693
03.11.2017 16:14 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Hallo,
kleiner Nachtrag: Bus 123, aussteigen an der Ludwigskirche und dann zu Fuß zum St. Johanner Markt (800m). Dann braucht man nicht umsteigen.

https://www.google.de/maps/dir/Ludwigski...92789,17z/data= !3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x4795b4010f3707b7:0xe755a73344375545!2m2!1d6.
9865863!2d49.2325514!1m5!1m1!1s0x4795b41d246b78ed:0x744fa81ac1404530!2m2!1d
6.9963949!2d49.2325885!3e2

Für die, die nicht noch zum St. Johanner Markt zu Fuß gehen wollen, bietet sich dann auch der "Feuchte Ludwig" an. Direkt an der Ludwigskirche und sehr zu empfehlen!
Für den Spaziergang zum St. Johanner Markt spricht jedoch auch, dass man dann einen guten Eindruck von Saarbrücken bekommen kann!

Grüße, Thomas
Thema: 9. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
Thomas

Antworten: 24
Hits: 734.693
03.11.2017 16:02 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Hallo,
würde sagen irgendwo am St. Johanner Markt findet sich auf jeden Fall was.
Vom Hotel Haltestelle Neue Bremm Linie 123 bis Hansahaus/Ludwigskirche und dann weiter mit der Linie 104 bis Saarbrücken Rathaus.
Dann zu Fuß weiter zum St. Johanner Markt (ist direkt dabei).
Im Hotel kriegt man auch Auskunft.
Thema: 2013-09-18 FDP-Kubicki Ein Mann - ein Wort...Gesetzesentwurf eingebracht.."
Thomas

Antworten: 15
Hits: 7.373
18.09.2013 15:32 Forum: Spielrecht


Saarbrücken
Empörung über „Wahlbeeinflussung“

Von SZ-RedakteurJohannes Schleuning

Ist es „moralische Nötigung“ oder gar eine strafrechtlich relevante Wählernötigung? Ein Saarbrücker Spielotheken-Betreiber hat seine Mitarbeiter schriftlich aufgefordert, FDP zu wählen, um den Job nicht zu verlieren. Infolge der SZ-Recherchen hat sich die Firma nun bei ihren Mitarbeitern entschuldigt. (Veröffentlicht am 18.09.2013)












Foto 1 / 1

Nach dem Willen der Spielotheken-Firma Fair Play sollen deren Mitarbeiter FDP wählen. Foto: dpaFoto: dpa



Facebook-Seite der Lokalredaktion Saarbrücken

Saarbrücken. Ein Wahlaufruf des Saarbrücker Spielotheken-Unternehmens Fair Play an seine Mitarbeiter hat Empörung bei Betroffenen und Gewerkschaften ausgelöst. In dem Schreiben, das der SZ vorliegt, werden die Mitarbeiter „ungeachtet ihrer persönlichen Meinung“ dazu aufgefordert, bei der Bundestagswahl am Sonntag die FDP zu wählen. Konkret heißt es: „Die Beschlüsse der Parteien CDU, SPD, Grüne und Linke verursachen empfindliche Nachteile für unsere Branche: Ein Drittel unserer Beschäftigten verlor bisher infolge der Entscheidung der gesetzgebenden Parteien ihren Arbeitsplatz. Es sind noch weitere arbeitsplatzgefährdende Maßnahmen von den oben genannten Parteien geplant. Bisher hat allein die FDP als einzige Partei stets zu unserer Branche gestanden. Ungeachtet ihrer persönlichen Meinung sollten Sie bei dieser Bundestagswahl für Ihren Arbeitsplatz stimmen und mit der Erst- und Zweitstimme die FDP wählen.“

Für Mark Baumeister von der zuständigen Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) im Saarland ist das Schreiben „eine klare Wahlbeeinflussung und erfüllt den Straftatbestand der Wählernötigung“ nach Paragraph 108 des Strafgesetzbuches. Mit dem Schreiben werde den Mitarbeitern indirekt der Jobverlust angedroht, wenn sie nicht FDP wählen, erklärte Baumeister auf SZ-Anfrage. Er fordert das Unternehmen auf, „das Schreiben unverzüglich zu widerrufen“. Verdi-Landesleiter Alfred Staudt spricht von „einer moralischen Nötigung der Beschäftigten und der Behinderung des freien und geheimen Wahlrechts“. Staudt: „Das ist ein skandalöser Vorgang.“ Auf den Sachverhalt angesprochen, lässt die Saar-FDP über eine Sprecherin mitteilen: „Wahlempfehlungen machen viele Firmen, Gewerkschaften und Verbände, aber Wahlen bleiben frei und geheim.“

Dass das Schreiben tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden kann, ist offenbar eher unwahrscheinlich. Der Rechtsexperte Professor Marco Mansdörfer von der Universität des Saarlandes sieht darin keine Wählernötigung. „Dazu müsste der Arbeitgeber selbst unmittelbare Sanktionen androhen. Der hier erwähnte mögliche Arbeitsplatzverlust der Beschäftigten wäre aber Folge der Politik“, so Mansdörfer.

Nach einer Anfrage unserer Zeitung mit der Bitte um Stellungnahme, hat die Spielotheken-Firma Fair Play inzwischen zurückgerudert. In einem Rundschreiben an die rund 100 Beschäftigten teilte das Unternehmen gestern mit: „Sollten Sie den Eindruck haben, dass wir mit dem Schreiben auf Ihr Wahlverhalten im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsplatz Einfluss nehmen wollten, bitten wir, dies ausdrücklich zu entschuldigen. Selbstverständlich hat Ihr Wahlverhalten, ob Sie wählen und wen Sie wählen wollen, keinerlei Einfluss von der Seite unseres Unternehmens auf Ihren Arbeitsplatz.“ Gegenüber der SZ teilte das Unternehmen darüberhinaus mit: „Hintergrund unseres Schreibens war lediglich die Tatsache, dass durch die Politik und durch die Einführung des Landesspielhallengesetzes die wirtschaftliche Existenz der Spielhallenbranche maßgebend beeinträchtigt wird.“ So seien unter anderem durch das Spielhallengesetz die Öffnungszeiten der Spielotheken um ein Viertel reduziert und die finanzielle Belastung durch die Vergnügungssteuer drastisch erhöht worden. Nach Mitarbeiter-Angaben verdienen Beschäftigte in Fair-Play-Spielotheken im Schnitt 5,50 Euro pro Stunde.

http://www.saarbruecker-zeitung.de/sz-be...art2814,4943876
Thema: Aufstellung Spielautomaten Gastgewerbe...
Thomas

Antworten: 2
Hits: 5.091
13.12.2012 18:27 Forum: Spielrecht


Hallo! Wieso unqualifizierter Beitrag?? Absolut berechtigte Frage bzw. immer wieder aktuelles Problem!!

Also, in einem gängigen Kommentar wird hierzu folgende Ansicht vertreten:

Bezüglich der Problematik des Gaststättenbegriffs ergibt eine Gegenüberstellung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit Abs. 2 Nr. 2 SpielV, „dass nur Gaststätten im eigentlichen Sinne geeignete Aufstellorte sind, gleichgültig, ob sie eine Erlaubnis benötigen oder nicht“. (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, Bd II, § 1 SpielV, Rz. 2)

Als ungeeignet werden dabei auch Betriebe angesehen, die keine „Vollgaststätten“ sind, sondern „untergeordnete Leistungen“ als Annex zu einem Betrieb anderer Art feilbieten. Als Beispiele werden „Kaffeeverkaufsbetriebe, Fleischereien, Bäckereien, ein Imbiss in einem Großmarkt oder Lebensmittelladen, Videotheken, Friseurgeschäfte u.s.w.“ genannt. Wenn bereits die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Trinkhallen zu den ungeeigneten Aufstellorten gehören, „so muss dies erst recht für die genannten Betriebe, die keine ‚Voll’-Gaststätten sind, gelten.“ (ebd.)

Die Rechtslage dürfte in allen Ländern gelten, egal wie das dortige Landesgaststättengesetz aussieht bzw. ob es dort ein solches überhaupt gibt. Eine Klarstellung in der SpielV wäre trotzdem nicht schlecht.
Thema: BR-Drs. 459/12 Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes Spielhallen kommen rein
Thomas

Antworten: 29
Hits: 13.801
08.10.2012 10:32 Forum: Spielrecht


Hier ein weiterer "Fernsehbericht":

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/v...ow-vom-05102012

Ab Minute 20:45

Kein Kommentar
Thema: Beschaffungskriminalität bei Spielsucht
Thomas

Antworten: 45
Hits: 20.495
27.09.2012 14:01 Forum: Spielrecht


http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziale...z-a-858299.html
Thema: 4. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
Thomas

Antworten: 52
Hits: 41.436
07.09.2012 12:11 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Danke Hat funktioniert.
Thema: 4. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
Thomas

Antworten: 52
Hits: 41.436
07.09.2012 11:35 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Zit.
Unverbindliche Voranmeldung:
Wir bitten alle Interessenten, sich zunächst in diese Voranmelde-Liste ("Beim Treffen anmelden") einzutragen, die für alle Foren-Mitglieder sichtbar ist. Somit können ggf. Fahrgemeinschaften bebildet werden.
_______________________________________________________________
Verbindliche Anmeldung:
Zur verbindlichen Anmeldung an der Bundesfachtagung bitten wir ausschließlich unser Anmeldeformular zu nutzen, das ab Freitag, dem 07.09.2012 über diesen Infothread bzw. über eine separate Internet-Seite erreichbar sein wird.
Anmeldeschluss ist der 15. Oktober 2012
Zit. Ende

Hallo!
Sorry, muss jetzt - nach verzweifelter Suche - doch nachfragen. Wo ist denn diese Voranmeldeliste und wo ist das Anmeldeformular für die verbindliche Anmeldung? Ich find's einfach nicht. Bin momentan etwas in Eile, da letzter Tag vor dem Urlaub.

Gruß
Thema: Glücksspielstaatsvertrag
Thomas

Antworten: 66
Hits: 39.687
22.06.2012 15:39 Forum: Spielrecht


Das Saarland ist vorgestern noch dazu gekommen.
Thema: 2011-06-29: SPD will Glücksspielsucht eindämmen
Thomas

Antworten: 64
Hits: 27.555
22.03.2012 09:37 Forum: Spielrecht


Hallo,
das ganze ist gestern ca. ab 20:30 Uhr im "Parlarmentsfernsehn" auf bundestag.de Mediathek übertragen worden. Hab leider nur einige Ausschnitte sehen können.
Aufgefallen war mir z. B., dass relativ ausführlich über das Thema "Personalisierte Spielerkarte" diskutiert worden ist. Ansonsten war mir nichts wesendlich neues aufgefallen. Es gab z. B. von Herrn Noone heftige Kritik an der PTB, jedoch ist dies ausführlicher in seiner Vorab-Stellungnahme nachzulesen. Daneben waren auch noch Forderungen nach dem Schweizer Modell oder dem Konzept von Norwegen zu hören, einige rechtliche Einschätzungen zum Recht der Spielhallen u. s. w. Auch die Kritik der Kriminalbeamten an der Kontrollierbarkeit ist ausführlich dargelegt worden.
Ich hoffe, man kann die ganze Anhörung bald als MP4 runterladen und sich dann mal in Ruhe vollständig anschauen.
Thema: Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Erhöhung der Vergnügungsteuer von 11% auf 20 % verfassungsgemäß
Thomas

Antworten: 14
Hits: 6.339
26.01.2012 17:20 Forum: Spielrecht


Momentan fällt mir hierzu keine plausible Erklärung ein, außer dass beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg keine Kenntnisse über die Spielverordnung vorhanden sind. Es wäre doch notwendig gewesen, sich bei dieser Materie mit den Grundlagen (nein, ich sage nicht "Basics"!!) auseinanderzusetzen!? Bin fassungslos.
Thema: *
Thomas

Antworten: 6
Hits: 2.426
* 03.07.2008 11:31 Forum: Spielrecht


*
Zeige Beiträge 1 bis 15 von 15 Treffern

Views heute: 347.232 | Views gestern: 385.893 | Views gesamt: 890.133.256


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 46 | Gesamt: 0.143s | PHP: 99.3% | SQL: 0.7%