Badguy
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Hallo miteinander,Gruß aus Oberfranken,
ich möchte das aktuelle Thema des "Kampftrinkens" unter dem Gesichtspunkt Vorschubleisten des Alkoholmissbrauches im Sinne von § 4 Ab.1 Nr.1 GastG zur Diskussion stellen. Wer sieht eine Möglichkeit zB bei vorübergehenden Gaststättenerlaubnissen nach § 12 GastG den Alkoholausschank zu versagen, wenn in der Werbung für die Veranstaltung zB Tequila oder Wodka unter dem normalen Preis angeboten werden (sog. 99Cent-Party etc.).
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