Forum-Gewerberecht

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Hallo,

entscheidend dürfte letztlich sein, ob die Behindertenwerkstatt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Gewinn ist bekanntlich "jeder unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteil, der zu einem nicht ganz unerheblichen Überschuss über die Selbstkosten hinaus führt und dem Wirtschaftsteilnehmer zufließt" (Friauf, GewO § 1 Rn. 64).

Auf die Verwendung des Gewinnes kommt es nicht an. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt z. B. auch dann vor, wenn eine Institution durch eine wirtschaftliche Tätigkeit die Erzielung von Einnahmen/ Überschüssen ausschließlich zur Finanzierung ihrer religiösen oder ideellen Aufgaben anstrebt (Friauf, § 1 Rn. 82).

§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Werkstättenverordnung (WVO) schreibt vor, dass Werkstätten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert sein müssen. Das Erzielen von Gewinnen ist demnach zulässig, lediglich in der Gewinnverwendung sind die Werkstätten durch § 12 Abs. 5 WVO eingeschränkt. Zulässig ist aber u. a. die Verwendung für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sprechen daher meines Erachtens nicht grundsätzlich gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.
Ob diese - und damit ein Gewerbe - vorliegt, muss aber stets im konkreten Einzelfall geklärt werden.



Gepostet am 28.01.2016 um 17:17 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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