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» Beschäftigungsverbot «

   

hier kann erwogen werden, das Gespräch mit dem D. zu suchen und ihm reinen Wein einzuschenken, denn der gefährdet seine Existenz, wenn er sich auf diese Konstellation einlässt.

Dass hierbei schützenswerte Daten des G. offenbart werden halte ich für gerechtfertigt in Abwägung mit der existenziellen Gefahr, in die sich der D. begibt.

Hierbei kann ihm auch aufgezeigt werden, dass als unzuverlässig gilt, wer einem unzuverlässigen Dritten wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb einräumt. Das Beschäftigungsverbot greift möglicherweise zu kurz.

   



Gepostet am 05.01.2016 um 12:23 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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