Forum-Gewerberecht

» Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes «

Trotzdem musst du hier als Gewerbeaufsicht und Erlaubnisbehörde entschieden auftreten, auch wenn das Klientel meist alles besser weiß etc.

Klare Ansage: 34f nur mit Sachkunde. Und ihr das schriftlich mitteilen (Nachweis). Klar hat man kaum Kenntnis darüber, ob sie es trotzdem weiter macht, schwer zu beweisen. Aber dann tut sie es illegal und weiß das. Die möglichen schweren Folgen sind ausschließlich ihr anzulasten.

Ein dezenter Hinweis auf unerlaubte 34f-Tätigkeit (weil sie sich ja offen der Sachkundefrage verweigert) mit dem Verweis auf das Bußgeld (bis 50.000) ist völlig angebracht.

Die Übergangsregelung besagt, dass 34c-Inhaber (Darlehen), die für die Vermittlung von part. und Nachrangdarlehen eine 34f-Erlaubnis brauchen, diese vereinfacht erhalten können. Dann erfolgt keine Prüfung der persönl. und Vermögensverhältnisse. Die Sachkunde ist bis 1. Juli 2016 nachzuweisen. Bis dahin bleibt die 34f-Erlaubnis beschränkt auf die beiden Darlehensformen.



Gepostet am 10.12.2015 um 11:09 von:
Benutzer: LKL34cfhi
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=99270#post99270


Beitrags-Print by Breuer76