Forum-Gewerberecht

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Langsam, langsam...

Also, wenn diese Dame eine 34c-Erlaubnis für Darlehen hat, kann sie bis Jahresende den 34f Nr. 3 mit der Beschränkung auf partiarische und Nachrangdarlehen beantragen, die Sachkunde muss sie bis Juli 2016 nachweisen. Dann gibt es die Nr. 3 komplett "freigeschaltet".

34f kann sie generell natürlich auch beantragen, aber dann mit komplettem Verfahren, da gibt es keine Übergangsregelungen mehr.

Hat sie keine Erlaubnis nach 34f, kann sie keine Finanzanlagen vermitteln. Auch wird oft die Nachbetreuung bereits bestehender Abschlüsse angeführt, auch dafür braucht man 34f.

Das ein Mitarbeiter diese Aufgaben wahrnimmt, ist soweit machbar. Aber auch wenn er den Abschluss Bankkaufmann (§ 4 FinVermV) hat, braucht er eine 34f-Erlaubnis (als Selbständiger)! Er hat einen anerkannten Berufsabschluss, der ihn von dem Sachkundenachweis befreit, aber noch lange keine Erlaubnis, nur eine Voraussetzung.

Wenn er Arbeitnehmer bei der Dame ist, braucht diese die Erlaubnis (als Gewerbetreibende), muss die Sachkunde des Arbeitnehmers sicherstellen und ihn ins IHK-Register einmelden.

Sie kann die Sachkunde des Mitarbeiters für eine eigene 34f-Erlaubnis nicht nutzen. Der Auffassung, sie wolle die IHK-Prüfung nicht, ist entschieden zu begegnen. Notfalls mit Androhung OWi/Bußgeld.

Wie jemand sein Unternehmen strukturiert, ist ihm überlassen, aus Gründen der Steuerersparnis auch nachvollziehbar. Oft wird es für uns nur unübersichtlich.

Also, ich sehe hier dringenden Klärungsbedarf. Wenn der Mitarbeiter die Vermittlung in einem extra Gewerbe betreiben will, so kann der das mit einer Erlaubnis gern SELBST tun. Aber dann mit eigener Versicherung und eigener Unterschrift. Wie er dann die Provision teilt, ist Sache zwischen den beiden.

Man kann ja einen Erlaubnisinhaber in z. B. einer GbR haben, der nach Vertrag diese Aufgaben mit seiner Erlaubnis wahrnimmt.



Gepostet am 10.12.2015 um 10:55 von:
Benutzer: LKL34cfhi
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