Forum-Gewerberecht

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Allgemein:

Wir haben es vermieden, alle neunhundert und zerquetschte Makler anzuschreiben. Sie haben normalerweise genug Informationquellen und sollten das auch wissen. Wir haben einen Artikel im Landkreis-Amtsblatt veröffentlicht. Mehr nicht. Bisher ist das Interesse null, zwei Anfragen gerade mal.

Zu 1.:

Er braucht § 34 f Nr. 3 und er hat den auch. Also alles bestens. Denn der hat sich auch nicht geändert, sondern lediglich die Liste der sonstigen VermAnl nach § 1 VermAnlG.

Zu 2.:

Der § 34 f Nr. 1 u. 2 hat nichts mit dem § 34 c Darlehen in Überleitung zu § 34 i zu tun. Nicht vermischen. Eine Alte-Hasen-Regelung, welche zu erwarten ist, wird sich nur auf die Vermittlung von Immobiliendarlehen nach § 34 c beziehen. Wenn er bisher keine Erlaubnis nach § 34 c Darlehen hat, braucht er sich bzgl. einer ALTE-Hasen-Regelung sowieso keine Gedanken zu machen, da dort in bisherigen ähnlichen Regelungen 6 Jahre fällig waren. Es liegt auch zeitlich zu nah beieinander, um auf die beiden Spezialdarlehen nach § 34 f Nr. 3 eine solche Regelung zu begründen, das wird nur über den 34 c möglich sein.



Gepostet am 10.12.2015 um 07:52 von:
Benutzer: LKL34cfhi
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=99253#post99253


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