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Lieben Dank für die Fundstellen!

Also wie ich es schon angenommen habe:

IHK-Beitrag - ja, siehe VGH München, 7.3.1996, 22 B 96.359, NVwZ-RR 1996, 575 = GewArch. 1996, 247)

Und in dem E-Book "Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine" von Axel Schmucker und Uwe Rauhöft ist die Rechtsstellung des - gewerblich tätigen - Beratungsstellenleiters sehr schön dargestellt.

Mein Berufskollege und Steuerberater meint allerdings, dass seine Beratungstätigkeit für den Lohnsteuerhilfeverein in seiner schon bestehenden freiberuflichen Steuerberatertätigkeit aufgehe. Das sehe ich aus verschiedenen rechtlichen Gründen anders. Es handelt sich hier m.E. nicht um die typische Tätigkeit eines Steuerberaters, sondern um eine weitere selbständige Tätigkeit (als Erfüllungsgehilfe des Vereins) neben der hauptberuflichen freiberuflichen selbständigen Tätigkeit. O.k., bei beiden handelt es sich (jeweils) um eine steuerberatende Tätigkeit, aber ...

zwei Juristen, zwei Meinungen.  verwirrt  

Ich denke, ich werde mal die RAK Hamm befragen, ob sie was dagegen hätte, wenn ich noch eine Beratungsstelle "aufmache" - getreu dem Motto: Wo geht´s denn hier zur Steinigung!  Weisse Flagge  



Gepostet am 09.12.2015 um 17:40 von:
Benutzer: AndreasMS
Der Original-Beitrag :
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