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Hallo allerseits!  Moin  

Habe heute in dieser Frage für den Bereich Münster recherchiert. In Münster gilt die Tätigkeit als Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins - mit allen weiteren rechtlichen Konsequenzen (Gewerbesteuer, Zwangsmitgliedschaft in der IHK etc.) - seit dem Urteil des BFH vom 10.12.1987 (Aktenzeichen IV R 176/85) als "gewerblich".

Anwälte und Steuerberater, die eine Beratungstelle als das von den Lohnsteuerhilfevereinen beworbene "zweite Standbein" eingerichtet haben und betreiben, wissen scheinbar nicht, dass sie neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit eine zweite berufliche Tätigkeit ausüben, die sie nicht nur buchhalterisch und steuerlich scharf von ihrer freiberuflichen Tätigkeit trennen "müssen", sondern mit der sie unter Umständen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen, da ihre Mitarbeiter regelmäßig als Angestellte der Kanzlei tätig sind und der Beratungsstellenleiter nur für einen Auftraggeber, nämlich den Lohnsteuerhilfeverein, tätig ist.

Ein von mir sehr geschätzter Steuerberater (und Rechtsanwaltskollege) und Leiter einer Beratungsstelle hat das bis heute nicht bemerkt!  Wand  



Gepostet am 09.12.2015 um 15:47 von:
Benutzer: AndreasMS
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