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Hallo,
[quote][i]Original von SE-Schwarzarbeit[/i] Gewerberechtlich sehe ich keine Ausnahme nach § 6 GewO, so dass ein Gewerbe anzuzeigen wäre. [/quote]
Das sehe ich etwas anders.
Zu den Heilberufen i. S. v. § 6 GewO zählen auch die Gesundheitsfachberufe wie z. B. der / die Altenpfleger(in). Deren Tätigkeit umfasst auch die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten und die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung (vgl. § 3 Abs. 1 Altenpflegegesetz). Die aufgeführten Tätigkeiten sind daher meiner Meinung nach nicht anzeigepflichtig.



Gepostet am 25.11.2015 um 09:22 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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