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Guten Morgen!

Interessanter Gedanke...

Aber ich gehe davon aus, dass der klassische Immobilienmakler die 34c für Immobilien und Darlehen hat. Daraus wird er in erster Linie und meist ausschließlich Immobiliendarlehen vermitteln und keinerlei Konsumdarlehen. Und da diese Immobiliendarlehen meist grundpfandrechtlich gesichert werden, sehr hohe Summen und Laufzeiten beinhalten, sind sie höher zu qualifizieren als ein Konsumkredit. Das schlägt sich nun im 34i nieder.

Durch die Tatsache, dass diese grundpfandrechtlich gesicherten Immobilienkredite als grundstücksgleiches Recht zu bewerten sind, gehen 34c Nr. 1 und Nr. 2 Hand in Hand, dann eben der 34c Nr. 1 und der 34i.

Wenn für den 34i alle Unterlagen vorliegen inkl. Sachkunde und ggf. Haftpflichtversicherung, kann man den 34c Nr. 2 auch ausstellen, aber es ist halt eine andere Erlaubnis und wird extra abgerechnet.

Der Gesetzgeber wollte es so umfangreich auseinander dröseln, deshalb sollte man es auch auseinander gedröselt bearbeiten. Für alle Darlehen sind dann 34c Nr. 1 und 2, 34f Nr. 3 und 34i erforderlich... Tja...

Oder in welche Richtung ging deine Frage?



Gepostet am 23.11.2015 um 07:47 von:
Benutzer: LKL34cfhi
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