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[font=Verdana]Hallo er´s mal, [/font]

[font=Verdana]hierzu gab es kürzlich folgendes vom Ministerium. [/font]

[font=Verdana]seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW (MWEIMH NRW) wurde mit E-Mail vom 16.09.2015 zu der Frage, wann Leistungen ambulanter Pflegedienste unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallen oder nicht, Stellung genommen.[/font]

[font=Verdana] Gemäß den Ausführungen des MWEIMH NRW sollte die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und einer Zuordnung zu "anderen Heilberufen" i.S.d. § 6 GewO in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH wie folgt vorgenommen werden:          [/font]
[font=Verdana]Häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V beinhaltet neben der Behandlungspflege (z.B. Medikamentengabe, Injektionen oder Verbandswechsel) auch die Grundpflege (z.B. Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Kochen, Einkaufen, Wohnung aufräumen). Prägend ist nach der Rechtsprechung des BFH die Behandlungspflege, die als medizinische Hilfeleistung unter Verantwortung eines Arztes auf einer Stufe mit anderen Heilberufen steht.          [/font]
[font=Verdana][/font]
[font=Verdana]Häusliche Pflegehilfe gem. § 36 SGB XI beinhaltet nur die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung und wird durch den BFH als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet.   Werden haushaltsnahe Dienstleistungen isoliert – ohne Bezug zu medizinischen Hilfeleistungen – angeboten, liegt nach Auffassung des MWEIMH NRW hiernach eine gewerbliche Tätigkeit vor. Erweitert ein Pflegedienst, der bislang nur häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V erbracht hat, sein Leistungsspektrum um die isolierte Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen, so muss er für diesen Teil seiner Tätigkeit ein Gewerbe anmelden.[/font]

[font=Verdana]Schönes Wochenden aus Werl [/font]
Clemens Bettermann



Gepostet am 20.11.2015 um 12:12 von:
Benutzer: Clemens Bettermann
Der Original-Beitrag :
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