Forum-Gewerberecht
» Bezeichnung für Maklergewerbe «
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die Gewerbeanzeigenverwaltungsvorschrift beschreibt in der Ziffer 5.3, dass der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit genau bezeichnet werden muss. Da hier eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34 c GewO ausgeübt wird, ist der entsprechende Passus aus dem § 34 c GewO auch so aufzunehmen und ein Kreuzchen bei Feldnummer 28 zu machen.
Grüße aus Mittelhessen
Gepostet am 12.11.2015 um 15:38 von:
Benutzer: sme40
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=98777#post98777
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