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Hallo,

vielleicht hilft diese Entscheidung weiter:

„Die Auflösung der XXX-GmbH bewirkte, dass der Zweck der Gesellschaft seither auf ihre Abwicklung gerichtet war, die nach § 70 GmbHG u.a. darin besteht, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, ihre Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ergibt sich daraus, dass die aufgelöste Gesellschaft rechtlich noch Gewerbetreibende sein kann. Denn den Liquidatoren ist jedes Geschäft gestattet, das der Abwicklung, Verwaltung und Sicherstellung des Gesellschaftsvermögens dient, wobei das Ziel der Liquidation zu beachten ist, die Gläubiger zu befriedigen und für die Gesellschafter eine möglichst hohe Liquidationsquote zu erzielen. In diesem Rahmen ist auch die Eingehung neuer "werbender" Geschäfte zulässig … .“
BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, Az.: 1 C 3/93

Eine Anzeigepflicht sehe ich daher nicht.



Gepostet am 12.11.2015 um 08:12 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=98756#post98756


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