Forum-Gewerberecht

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 Moin   aus Rheinhessen,

Eine aufgelöste Gesellschaft besteht grundsätzlich fort, allerdings hat sich der Gesellschaftszweck der Gesellschaft geändert. Dieser ist nunmehr nicht mehr auf die werbende Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gerichtet, sondern auf die Abwicklung des Gesellschaftsvermögens, d. h. auf die Realisierung der Aktiva und die Begleichung der Verbindlichkeiten.

Hierdurch ist die Firma in der Regel nicht mehr gewerblich tätig. Gewerbe im Sinne des Gewerberechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit.

Ausgenommen sind
• die Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Bergbau),
• die freien Berufe (Tätigkeiten für deren Ausübung zwingend ein Abschluss einer FH, TH oder Universität benötigt wird – z. B. Anwälte, Notare, Steuerberater) und
• die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.



Nach unserer Auffassung liegt bei der Realisierung der Aktiva (z. B. durch Veräußerung des Geschäftsvermögens) der Ausnahmetatbestand der bloßen Verwaltung und Nutzung des Vermögens der Gesellschaft vor und durch den Wegfall der werbenden Teilnahme am Wirtschaftsverkehr fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, so dass eine anzeigepflichtige Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung nicht mehr ausgeübt wird.
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(Auszug aus dem letzten Anschreiben an eine GmbH i. L. )



Gepostet am 11.11.2015 um 16:02 von:
Benutzer: Rheinhesse
Der Original-Beitrag :
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