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» Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht «

Hallo aus Raisdorf,

wenn ich alles richtig gelesen habe, dann haben wir eine 2-Stufen-Zuständigkeit:

1.
Die IHK ist nach § 34 d für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. Ebenso für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach §§ 48 ff VwVfG.

2.
Die Unterbindung der Tätigkeit nach § 34 d wg. fehlender Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 oder eine Untersagung nach § 35 wegen Unzuverlässigkeit richtet sich nach § 155 Abs. 2 nach der ZustVO der jeweiligen Länder; also, die örtlichen Ordnungsbehören (Regelfall) oder die Kreisordnungsbehörden.

Im Ergebnis:
Die IHK widerruft rechtskräftig, teilt dies dem OAmt mit, verbunden mit dem belegbarem Hinweis, der macht aber immer noch lustig weiter - nun untersagt man schön  wut  


P.S.
Eine Anmerkung des Kollegen OJ Neuss zu diesem Thema [URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=613&threadview=0&
hilight=Versicherungsvermittler&hilightuser=0&page=2]   [/URL] möchte ich nicht vorenthalten [denk][SIZE=12]Sieh es einfach so: Die IHK kriegt die Kohle, aber wir haben den Spaß! Erlaubniserteilung ist doch langweilig.[/SIZE][/denk]



Gepostet am 05.12.2006 um 12:14 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=9858#post9858


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