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[quote][i]Original von pmcolonia[/i]
Einen Hinweis auf die Untersagungszuständigkeit habe ich nicht gefunden.
Habe ich da was überlesen?[/quote]
...nö, also jedenfalls nicht in §§ 34 d und e.
Die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes ohne Erlaubnis richtet sich dann (Stand: heute) nach §§ 15 Abs. 2, 155 Abs. 2 und hier gibt keine bundeseinheitliche Regelung.
In Schl.-Holstein sieht es so aus:
Nach GewO-ZustVO SH sind die
Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden zuständige Behörden nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung; die Zuständigkeit anderer Behörden nach den Nummern 3.3.1 und 3.6.2 bleibt unberührt
In 3.3.1:
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Städte mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
und
3.6.2:
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden
heißt es:
nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit diese Behörden für die Zulassung des Gewerbebetriebes zuständig sind.
[B]Fazit in Schleswig-Holstein[/B]:
Da die IHK für die Zulassung zuständig ist, verbleibt (Stand: heute) die Zuständigkeit für die Fortsetzungsuntersagung bei der Kreisordnungsbehörde.
Gepostet am 05.12.2006 um 09:35 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
Der Original-Beitrag :
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