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Hallo Poldi,

ausgehend von § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO hat die zuständige Behörde
"auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten [B]und Platz[/B] für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.

Der Begriff Platz ist hier nicht als einzelner Ort zu verstehen sondern umfasst alle Flächen, auf der die (festsetzbare) Veranstaltung stattfinden soll. Für viele Stadtfeste ist es sogar charakteristisch, dass mehrere örtlich teilweise getrennte Plätze für eine Veranstaltung genutzt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um eine Veranstaltung handelt (gleicher Gegenstand, gleicher Veranstalter) und diese überhaupt festsetzungsfähig ist.

Pielow fürhrt in Pielow, Beck'scher Online-Kommentar GewO, § 69, RdNr. 8 hierzu aus: "Der Begriff „Platz“ verlangt eine örtliche Beschränkung auf bestimmte oder zumindest bestimmbare Orte, Flächen und/oder Räume."

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 09.10.2015 um 09:38 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=98318#post98318


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