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Hallo Poldi,

eine konkrete Zahl wird man hier nicht benennen können.

Schönleiter führt hierzu in Landmann/Rohmer, Komm. zur GewO, § 65, RdNr. 4 folgendes aus:
"Die Voraussetzung einer „Vielzahl“ von Ausstellern ist erfüllt, wenn nicht nur einige wenige Anbieter, sondern Aussteller in solcher Zahl die Veranstaltung beschicken, daß den Besuchern hinlängliche Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Angeboten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gegeben werden. Eine bestimmte Zahl von Ausstellern, die als hinreichend angesehen werden kann, läßt sich nicht nennen, weil sie je nach Art der betreffenden Wirtschaftszweige oder der Wirtschaftsgebiete differiert (vgl. Rdnr. 3 zu § 64; MarktgewVwV Nr. 2.2.2.). Jedenfalls muß die Zahl der Aussteller so groß sein, daß den Einkäufern eine hinreichende Vergleichsmöglichkeit unter gleichartigen Angeboten geboten wird. Es genügt nicht, wie Müller (GewA 1976, 353, 355) mit Recht hervorhebt, daß einige Anbieter eines bestimmten Erzeugnisses auf einem öffentlichen Platz in Ständen ihr Angebot vorlegen; in solchen Fällen liegt ein Privatmarkt vor."

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 08.10.2015 um 18:13 von:
Benutzer: René Land
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