Forum-Gewerberecht

» Umschlagsplatz «

Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Anzeigepflicht.
In Betracht gekommen wäre eine unselbständige Zweigstelle. Voraussetzung hierfür ist, dass es eine für den Gewerbebetrieb genutzte Anlage oder Einrichtung gibt, die unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen dient.
Es ist schon fraglich, ob eine schlichte Verladerampe überhaupt als unselbständige Zweigstelle in Frage kommt (das müssen wir hier zum Glück nicht entscheiden), aber da nur unternehmensintern umgeladen wird, dient der Umschlagplatz nicht unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen und ist schon deshalb keine anzeigepflichtige Betriebsstätte.



Gepostet am 08.10.2015 um 13:38 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=98288#post98288


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