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§ 12 GewO dürften über den Umweg § 31 GastG-Bund gelten.

In der Tat wird hier weder etwas zurückgenommen, noch widerrufen, so dass die vorl. Gaststättenerlaubnis auslaufen kann.

Ich möchte aber noch auf etwas Grundsätzlicheres abstellen. Vor längerer Zeit habe ich einmal gelesen, dass es im Gewerberecht keine Bewährung gibt. M. E. hätte deswegen schon die vorl. Erl. nicht erteilt werden dürfen.

Dass man den Leuten Zeit gibt, ungeordnete Vermögensverhältnisse zu beseitigen kann es nur bei Fragen des Widerrufs geben, nicht aber schon in der Phase einer Antragstellung.



Gepostet am 28.09.2015 um 09:30 von:
Benutzer: Civil Servant
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