Forum-Gewerberecht
» Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie «
die Ausschussempfehlungen für die erste Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzespaket liegen nun vor und stehen am 25. September 2015 unter TOP 29 auf der Tagesordnung der BR-Sitzung: BR-Drs. 359/1/15 > [URL=http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/359-1-15
.pdf?__blob=publicationFile&v=1]
[/URL]
Die Änderungsempfehlungen zu den gewerberechtlichen Regelungen sind ab Seite 33 (Nr. 32 ff.) zu finden, wo u. a. unter Nr. 36 empfohlen wird, hinsichtlich der Übergangsvorschriften des neuen § 160 GewO zum ursprünglichen Referentenentwurf „zurückzukehren“, also für die Inanspruchnahme des sog. vereinfachten Verfahrens zur Erlangung der § 34i GewO Erlaubnis die Vorlage einer Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO zum Zeitpunkt 21. März 2016 ausreichen würde und die Vorlage der Erlaubnis als Immobilienmakler § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO entbehrlich wäre. Auch wenn diese Empfehlung des Wirtschaftsausschusses aus der Praxis heraus nachvollziehbar ist, bleibt nunmehr das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten, wie die künftige Regelung des § 160 GewO tatsächlich aussehen wird.
Nachzuverfolgen im Dokumentations- und Informationssystem (DIP) des Bundestages unter > [URL=http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/685/68570.html ]
[/URL]
Gruß aus Thüringen
Gepostet am 17.09.2015 um 06:06 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=98012#post98012
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