Forum-Gewerberecht

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Hallo,

kein Gewerbe im Sinne der GewO sind u. a. [I]generell[/I] (insbesondere durch Strafgesetz) verbotene Tätigkeiten ("Auftragskiller"     ).
Tätigkeiten wie z. B. die Arbeitnehmerüberlassung sind aber nicht generell, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen (erforderliche, aber nicht vorhandene Erlaubnis nach § 1 AÜG) verboten und stellen daher ein Gewerbe dar.



Gepostet am 16.09.2015 um 08:57 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=98001#post98001


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