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 Moin    Moin  

@sme40
@Civil Servant

Zu unterscheiden ist die Regelung nach dem neuen § 160 Abs. 1 und 2 GewO, wonach Inhaber der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO über das sog. vereinfachten Verfahren (ohne Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse) die Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO erst spätestens zum 21. März 2017 erlangen und dementsprechend auch den Nachweis der Sachkunde [U]und[/U] der Berufshaftpflichtversicherung [I]oder einer gleichwertigen Garantie[/I] (ebenfalls [I]neu[/I]) bis dto. erbringen müssen und sich somit auch die Frist zur Eintragung ins Vermittlerregister hinausschiebt.
Die „Alte-Hasen-Regelung“ i. S. § 160 Abs. 3 GewO betrifft wiederum die Frage des Nachweises der Sachkunde. Nachzuweisen ist eine ununterbrochene Tätigkeit als Selbstständiger [B]oder[/B] Unselbständiger i. S. des § 34i Abs. 1 GewO seit 21. März 2011. Das bei selbständiger Ausübung der Nachweis der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO zwingend für diesen Zeitraum erforderlich ist, haben m. E. die Entwurfsverfasser leider nicht explizit im Gesetzestext zur Klarstellung und einheitlichem Verwaltungsvollzug reingeschrieben, nur in der Begründung (S. 161 des Entwurfs) erwähnt:
[QUOTE]Für Personen, die langjährig und ununterbrochen selbständig oder unselbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 ausgeübt haben, wird eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die erforderliche Sachkunde wird vermutet, sofern der Gewerbetreibende eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 21. März 2011 durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft nachweisen kann (selbständig tätige Vermittler insbesondere durch die Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie z. B. durch Vertragskopien oder Provisionsabrechnungen; unselbständig tätige Vermittler z. B. durch den Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, eine Bestätigung des Arbeitgebers, Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweisen, Provisionsabrechnungen). Kurzfristige Unterbrechungen wie z. B. Fortbildungsveranstaltungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub oder die gesetzlichen Mutterschutzzeiten stellen keine Unterbrechung dar. Auch Elternzeiten können in einem angemessenen Rahmen anerkannt werden.[/QUOTE]
[quote][i]Original von Civil Servant[/i]
Ich habe Anfangs letzter Woche auf der Seite des Bundestages nachgeschaut. Demnach ist der Gesetzentwurf bis dato noch nicht eingebracht worden.
Irrtum vorbehalten.[/quote]
Auch wenn vermutlich urlaubszeitbedingt der Gesetzesentwurf noch nicht im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages zu finden ist, hat das Gesetzgebungsverfahren mit Vorlage nach Art. 76 Abs. 2 Satz GG beim Bundesrat bereits begonnen    

Gruß aus Thüringen



Gepostet am 20.08.2015 um 07:06 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=97653#post97653


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