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» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «

Hallo Herr Fries,

das Problem ist m.E. abschließend noch immer nicht vom Tisch.

Es gibt mittlerweile eine umfangreiche Abhandlung von Dr. René Pöltl zur Novellierung des GastG im GewArch 9/2005, S. 353 ff. in der dieser von der Erledigung der Gaststättenerlaubnis für die nunmehr erlaubnisfrei gewordenen Betriebe ausgeht. Hiernach wäre in Ihrem Fall nur noch § 35 GewO anzuwenden.

Leider fehlen in dieser Abhandlung Aussagen zu den mit der Erlaubnis verknüften Nebenbestimmungen. Hier liegt m.E. das Problem der praktischen Umsetzbarkeit. Ich habe das Problem auch noch einmal in [URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=206][B]diesem Artikel[/B][/URL] etwas umfangreicher dargestellt. Vielleicht gibt es ja hierzu auch noch Äußerungen von anderen Kollegen.

Das Thema ist auch inzwischen auf unserer [URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=195][B]Deregulier
ungs-Problemliste[/B][/URL] gelandet, die ja Ende des Jahres bei den Fachministerien landen soll.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 28.10.2005 um 10:40 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=976#post976


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