Forum-Gewerberecht

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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

was wir hier brauchen, und vielleicht ist er ja im geheimen schon in Vorbereitung, ist der § 34 p.

"Wer als Prostituierte oder als Prostituierter gewerberechtlich tätig sein möchte bedarf der Erlaubnis. Bei Prüfung zur Zulassung muss die gewerberechtliche Zuverlässigkeit gegeben sein. Es sind ein Führungszeugnis und ein GZR vorzulegen. Desweiteren bedarf es einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes mit einer Prüfung der körperlichen und gesundheitlichen Unbedenklichkeit, so wie einer Belehrung bezüglich Geschlechtskrankheiten."

Man kann das natürlich gerne noch hübscher und noch ein wenig bürokratischer formulieren, aber ganz im Ernst: So wäre es am saubersten und am klarsten für alle Zukunft gelöst.



Gepostet am 30.06.2015 um 15:56 von:
Benutzer: Jannes
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=97001#post97001


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