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Hallo, danke für die passende Frage zum kommenden Wochenende.

Nach den Feiertagsgesetzen der Länder sind am Sonntag Arbeiten verboten, wenn diese öffentlich bemerkbar und geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen.

Die Erziehung der Hunde (und der Halter) ist sicher eine harte Arbeit, der Begriff ist somit klar. Wenn mehrere Hunde und deren Halter gleichzeitig in einer öffentlichen Parkanlage unterrichtet werden, ist die Arbeit des "Hundelehrers" auch öffentlich bemerkbar. Da die Hunde ihre üblichen Lebensäußerungen und Signallaute (Gebell) von sich geben und auch der Hundelehrer und seine menschlichen Schüler Kommandos rufen müssen, kann durch die Hundeschule auch die Feiertagsruhe gestört werden.

Da die Hundehaltung nicht dem werktäglich üblichen Arbeiten (Hundezucht), sondern der Freizeitgestaltung der Hundehalter dient, widerspricht der Zweck der Hundeausbildung nicht unbedingt dem Zweck der Sonntagsruhe, dass sich der Sonntag wesentlich vom werktäglichen Treiben unterscheidet (am 7. Tage sollst du ruhen).

Um eine Entscheidung zu treffen, die den widerstreitenden Interessen (sonntägliches Ruhebedürfnis, Hund als Freizeitgestaltung, wenig zeitliche Alternativen) gerecht wird, sollte vor allem auf eine tatsächliche Störung und öffentliche Wahrnehmbarkeit abgestellt werden. Eine Hundeschule in der Nähe von Wohnungen oder in einen belebten Park stört die Feiertagsruhe, von einer Hundeschule in einem abgelegenen Gelände geht keine Störung der Feiertagsruhe aus, sie wird auch weder vom Auge des sonntäglichen Bürgers oder dem der Gesetzeshüter wahrgenommen.

Wenn es den lieben Gott stören sollte, dass sein Ehrentag entweiht wird, kann er ja einen kleinen Gewitterschauer vorbeischicken.



Gepostet am 24.11.2006 um 15:07 von:
Benutzer: Ingolstadt
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