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» Widerruf Gaststättenerlaubnis wegen Beihilfe zur Prostitution «

   

Wir hatten vor ein paar Jahren einen ähnlichen Fall, bei der eine Gaststätte zur Anbahnung von Dienstleistungen im horizontalen Gewerbe diente. Die eigentliche Prostitution fand dann in Räumlichkeiten über der Gaststätte statt, die allerdings nicht mehr zum Gaststättenbetrieb gehörten.

Da die Prostitution an sich ja nicht mehr als sittenwidrig eingestuft wird und somit der Versagungsgrund nach § 4 GastG (gilt in Ba-Wü noch) so nicht anwendbar war, mussten wir das Ganze über das Polizeirecht und den Jugendschutz laufen lassen. Die Gaststätte lag in einer kleinen Gemeinde unter 35.000 Einwohner, so dass die Ausübung der Prostitution dort verboten ist und da von außen nicht erkennbar war, dass in der Gaststätte "leichtbekleidete" Damen ihr Unwesen trieben, hätte ja auch theoretische in Kind oder Jugendlicher die Gaststätte betreten können und wäre völlig unvorbereitet mit den "nackten Tatsachen" konfrontiert worden.

Es hat uns allerdings ziemlich viel Mühe gekostet, die illegale Prostitution auch tatsächlich nachzuweisen. Es war dafür sogar ein Undercovereinsatz der Polizei nötig, da die Damen trotz Misshandlungen durch den Chef, gegenüber der Polizei keine Aussagen machen wollten. Nachdem wir dann aber den Nachweis hatten und von verschiedenen Seiten Druck auf ihn ausgeübt haben, hat der Gastwirt dann klein bei gegeben und freiwillig aufgehört und sein Cousin hat dann den "Gaststättenbetrieb" übernommen. Leider lag gegen die Person nichts vor und er hatte uns hoch und heilig geschworen, dass er wirklich nur eine Gaststätte betreiben wird, so dass wir ihm notgedrungen die Gaststättenerlaubnis erteilen mussten.

Sofern gegen den "Strohmann" nichts vorliegt und ihr keine Erkenntnisse habt, dass dieser sich ebenfalls am horizontalen Gewerbe beteiligt, dürfte es schwierig werden, ihm die Gaststättenerlaubnis zu versagen.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 23.06.2015 um 08:04 von:
Benutzer: SteBa
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